Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 20.08.1991; Aktenzeichen S 15 J 79/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.08.1991 und des Bescheides vom 29.03.1988 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld bzw. Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach einem Versicherungsfall im November 1987 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der im Jahre … geborene Kläger ist selbständiger Maurermeister. Seit dem Jahre 1983 führt er eine eigene Bauunternehmung und beschäftigt einen gelernten Maurer und drei angelernte Maurer. Er hat zuletzt Pflichtbeiträge nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) geleistet.
Eine 1970 begonnene Maurerlehre schloß der Kläger 1973 mit der Gesellenprüfung ab. Nach zweijähriger Tätigkeit als Maurergeselle absolvierte er eine Ausbildung zum Bautechniker, die er 1977 erfolgreich beendete. Nach wiederum zweijähriger Tätigkeit als Bautechniker durchlief der Kläger die Ausbildung zum Maurermeister, die er mit Prüfung im Jahre 1982 abschloß.
Am 24.11.1987 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Aufgrund der ärztlichen Entlassungsberichte bzgl. zweier Heilverfahren, die der Kläger in den Jahren 1986 und 1987 in der Klinik für Rehabilitation … und in der Klinik … wegen Lumbalgien und Ischialgien durchgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1988 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger könne in seinem erlernten Beruf als Maurer weiterhin aufsichtsführende Tätigkeiten im eigenen Betrieb vollschichtig ausüben.
Im Klageverfahren behauptete der Kläger, aufgrund seines Gesundheitszustandes (Bandscheibenvorfall bei L 4/5 rechts mit rezidivierenden Wurzelerscheinungen) sei er nicht mehr in der Lage, aufsichtsführende Tätigkeiten im eigenen Betrieb auszuführen. Außerdem sei er auf derartige Tätigkeiten nicht verweisbar, weil er selbst überwiegend körperlich in seinem Betrieb mitgearbeitet habe. Der dabei zugrundeliegende Arbeitseinsatz habe 8–10 Stunden täglich betragen. Lediglich abends habe er verschiedentlich Angebote und Abrechnungen für die Firma erstellt. Als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion sei er allenfalls auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar.
Im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erlitt der Kläger am 28.10.1989 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich multiple Verletzungen insbesondere der rechten Hand, des rechten Fußes und der Wirbelsäule zuzog.
Das Sozialgericht holte fachärztliche Gutachten von Dr. … (erstattet am 30.03.1990), Prof. Dr. … (erstattet am 25.01.1991) und Dr. … (erstattet am 29.07.1991) ein. Außerdem wurden ein Befundbericht von Dr. … (vom 18.01.1989) und ein von Dr. … für die Beklagte erstattetes Gutachten (vom 02.11.1988) beigezogen.
Desweiteren wurde über die Frage zumutbarer Verweisungstätigkeit eine Auskunft des Landesarbeitsamtes … eingeholt, die am 22.05.1991 erteilt wurde.
Das Sozialgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 20.08.1991 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen noch zumutbar auf die Tätigkeit als Bautechniker im Bürobereich verwiesen werden.
Gegen das ihm am 29.10.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 07.11.1991 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, er könne auf den Beruf des Bautechnikers nicht zumutbar verwiesen werden. Er könne diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr vollschichtig ausüben. Schließlich sei für die genannte Verweisungstätigkeit eine Einarbeitungszeit von mehr als 3 Monaten erforderlich. Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Dr. … vom 24.02.1992 trägt der Kläger vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.08.1991 und des Bescheides der Beklagten vom 29.03.1988 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Übergangsgeld bzw. Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Rentenakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im übrigen zulässig.
Sie ist auch begründet. Dem Kläger steht die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu, da er berufsunfähig ist.
Der Kläger, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, ist berufsunfähig nach § 43 Abs. 2 S...