Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 27.06.1997; Aktenzeichen S 7 Kn 16/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom27.06.1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung über den 30.09.1996 hinaus.
Die Klägerin war bis 30.09.1996 bei der … (SBW) tätig und als Angestellte bei der Beklagten pflichtversichert.
Am 27.08.1996 gründeten die SBW und die … (SBS) durch notariellen Vertrag die S., von deren Geschäftsanteilen die Gründer jeweils 50 v.H. übernahmen. § 3 des Gesellschaftsvertrages lautet:
- „Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und -technologie, insbesondere die Entwicklung, die Einführung und der Betrieb von Hard- und Softwaresystemen sowie der dazugehörige Vertrieb und die Wartung solcher Systeme und die Erbringung der dazugehörenden Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Unterstützungsdienstleistungen.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.”
Die Gesellschaft nahm am 01.10.1996 ihre Tätigkeit auf und übernahm an diesem Tag die im EDV-Bereich von Saarberg tätigen Mitarbeiter, zu denen die Klägerin gehörte, nach § 613 a BGB. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 06.11.1996.
Die Klägerin beantragte am 10.10.1996 bei der Beklagten die Feststellung, daß sie über den 30.09.1996 hinaus knappschaftlich versichert sei. Mit Bescheid vom 30.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.1997 stellte der Beklagte fest, daß die knappschaftliche Versicherung am 30.09.1996 geendet habe.
Das Sozialgericht (SG) hat auf die am 31.01.1997 erhobene Klage mit Urteil vom 27.06.1997 die Bescheide vom 30.10.1996 und 15.01.1997 aufgehoben und festgestellt, „daß die Klägerin über den 01.10.1996 hinaus für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) knappschaftlich versichert ist”. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zwar habe die knappschaftliche Versicherung nach §§ 137, 138 SGB VI mit Beendigung der Tätigkeit bei S. geendet. Die Klägerin falle jedoch unter die Besitzschutzregeln nach § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Die Ausgliederung und rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen knappschaftlicher Unternehmen sei eine „sonstige Maßnahme” i.S. dieser Vorschrift.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.07.1997 zugestellte Urteil am 24.07.1997, die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 09.07.1997 zugestellte Urteil am 30.07.1997 Berufung eingelegt.
Die Beigeladene zu 1) trägt zusammengefaßt folgendes vor: Die Besitzschutzregel des § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI erfasse nicht die Ausgliederung von Betriebsfunktionen und ihre Übertragung auf rechtlich selbständige Drittunternehmen (sog. Outsourcing), unabhängig davon, ob die mit der Wahrnehmung dieser Funktionen bislang betrauten Arbeitnehmer des Knappschaftsunternehmens entlassen oder gemäß § 613 a BGB von dem neuen Unternehmen übernommen werden. § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI sei eine Ausnahmevorschrift zu den §§ 137, 138 SGB VI und daher eng auszulegen. Bei der Auslegung sei ihre Entstehungsgeschichte zu beachten. Sie beruhe auf Art. 2 § 1 b Abs. 2 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), der 1971 anläßlich des Zusammenschlusses der Ilseder Hütte, zu der die Stahlwerke Peine als knappschaftlich versicherter Betrieb gehörte, mit der Salzgitter AG zum Schutz der Arbeitnehmer der Stahlwerke Peine geschaffen worden sei (Gesetz zur Änderung des RKG und des KnVNG vom 20.01.1971 BGBl. I, 57). Da das Werk Peine gemäß Art. 12 EG-RKG „betriebsbezogen” zur Knappschaft gehörte und diese Eigenschaft durch den Unternehmenszusammenschluß nicht verloren habe, habe der Gesetzgeber es zur Erleichterung innerbetrieblicher Umsetzungen für zweckmäßig gehalten, „personenbezogen” die Mitnahme der Knappschaftsversicherung bei Umsetzungen von Arbeitnehmern des Werkes P. in andere nicht knappschaftlich versicherte Betriebe oder Betriebsteile der neuen Stahlwerke P. vorzusehen Eine Anwendung von § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI, der die Regelung in Art. 2 § 1 b Abs. 2 KnVNG ersetzt und fortgeschrieben habe, auf die vorliegende Fallgestaltung verbiete sich sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung wie auch nach ihrem Wortlaut. Bei der Übertragung bestimmter Dienstleistungsfunktionen von SBW auf eine Drittfirma, die nach ihrem Gesellschaftszweck neben den SBW und deren Tochtergesellschaften auch Fremdkunden betreue, handele es sich weder um eine „Verschmelzung, Umwandlung oder eine sons...