Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen S 1 KR 135/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom02.02.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einem Rollstuhl-Ladeboy (Gerät zur Verladung eines Rollstuhls in einen PKW) als Hilfsmittel zu versorgen.
Die im Jahre … geh. Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Sie leidet an progredient-chronischer Polyarthritis mit Hüfttotalendoprothese beidseits, Synovektomie des rechten Kniegelenks und Vorfußdeformität rechts. Sie ist mit einem Faltrollstuhl mit Elektroantrieb versorgt.
Im März 1999 beantragte die Klägerin einen Rollstuhl-Ladeboy und reichte dazu eine vertragsärztliche Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag über einen Ladeboy zum Preis von … DM ein. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK ein, welcher ausführte, eine Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel sei sinnvoll. Hilfsmittel dieser Art seien jedoch nicht im Leistungskatalog der Kasse enthalten. Durch Bescheid vom 18.05.1999 lehnte die Beklagte sodann die Versorgung mit einem Ladeboy ab. Bei dem Ladeboy für die Verladung des Rollstuhls der Klägerin in einen PKW handele es sich nicht um ein Körperersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel im Sinne der sozialen Krankenversicherung. Der Ladeboy falle vielmehr in den Bereich der allgemeinen Lebensführung und sei deshalb dem eigenverantwortlichen Bereich des Einzelnen zuzuordnen. Von der sozialen Krankenversicherung könnten auch nicht die Mehrausgaben für Gebrauchsgüter getragen werden, selbst wenn diese wegen Krankheit oder Behinderung nützlich erschienen.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.1999 zurückgewiesen, wobei die Beklagte zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Krankenkasse habe für Mittel aufzukommen, die unmittelbar auf die Behinderung ausgerichtet seien. Hilfsmittel, die nicht auf die Behinderung selbst zielten, sondern dem Ausgleich der Behinderung im privaten Bereich dienten, dürften vorwiegend nicht von der Krankenkasse getragen werden. Der Ladeboy sei für den festen Einbau in einen PKW vorgesehen, der dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Durch die bisherige Versorgung mit einem Faltrollstuhl mit einem Elektroantrieb Modell EFix und einem Elektrorollstuhl sei die Klägerin ausreichend und zweckmäßig versorgt. Der von ihr beantragte Ladeboy stelle kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Urteil vom 02.02.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gem. §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 S. 1 SGB V hätten Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele. Der Ladeboy sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fielen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet würden. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden seien und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Der Anspruch der Klägerin sei aber ausgeschlossen, weil ein Ladeboy kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sei. Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung seien nach der Gesetzesdefinition sächliche Mittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Ein Hilfsmittel sei nur dann „erforderlich”, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werde. Dazu gehörten zum einen die körperlichen Grundfunktionen und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens umfasse. Maßstab sei stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder auf schließen solle. Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes bestehe nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne...