Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen S 9 A 27/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.05.1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Miterbe einen für seine Mutter ausgezahlten Rentenvorschuss teilweise zu erstatten hat.
Der Kläger und die Beigeladene sind die Kinder der im Jahre 1994 verstorbenen Eheleute … U. Mit notariellem Erbvertrag vom 14.07.1993 setzten die Eheleute U. sich gegenseitig zum jeweiligen Alleinerben und den Kläger und die Beigeladene zu Erben zu je 1/2 nach dem Tod des Letztversterbenden ein.
August U. bezog ab dem 01.05.1977 eine Altersrente von der Beklagten. Nach seinem Tod am 18.06.1994 beantragte A. U. am 27.06.1994 die Gewährung von Witwenrente. Am 05.07.1994 stellte sie bei der Rentenrechnungsstelle Frankfurt einen Antrag auf Vorschusszahlung, auf den hin ihr von der Rentenrechnungsstelle Frankfurt mit Bescheid vom 08.07.1994 für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate ein Gesamtvorschuss von 10.002,39 DM inklusive 94,86 DM Krankenversicherungsbeiträge bewilligt wurde. Der Vorschuss wurde in zwei Teilbeträgen auf das von A. U. angegebene Konto bei der …bank … überwiesen.
Am 16.08.1994 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Sterbeurkunde ein, aus der sich ergab, dass A. U. am 21.07.1994 verstorben war. Die Beklagte forderte den Kläger in der Folge mehrfach auf, den für die Monate August und September 1994 gezahlten Rentenvorschuss zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte lediglich einen Betrag von 336,27 DM zurück, der nach dem Tod von A. U. überwiesen worden war, und vertrat hinsichtlich des Restbetrages die Auffassung, dass die Zahlung der Rente für das sogenannte Sterbevierteljahr zu Recht erfolgt sei.
Mit Erstattungsbescheid vom 21.07.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vorschusszahlung, soweit sie die Monate August und September 1994 betreffe, zu Unrecht erfolgt sei, da Renten gemäß § 102 Abs. 5 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nur bis zum Ablauf des Sterbemonats zustünden. Sie seien gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (SGB I) vom Empfänger zu erstatten. Da der Empfänger verstorben sei, gehe die aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch resultierende Erstattungspflicht auf den Kläger als Erben über. Der Kläger habe einen Betrag in Höhe von 6.445,47 DM zu erstatten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres durch die Rentenrechnungsstelle keine Vorschusszahlung im Sinne des § 42 SGB I darstelle.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 05.02.1996 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres durch die Rentenrechnungsstelle nicht um eine Vorschusszahlung im Sinne des § 42 SGB I handele. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 50 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Verwaltungsverfahren (SGB X) lägen nicht vor. Für die Zahlung eines Rentenvorschusses sei Voraussetzung, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bestehe und nur die Höhe des auszuzahlenden Rentenbetrages noch nicht feststehen dürfe. Dieses Kriterium für die Zahlung eines Vorschusses im Sinne von § 42 SGB I sei bei der Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres nicht erfüllt, denn dieses sei mindestens in Höhe der im Zeitpunkt des Todes gezahlten Versicherungsrente zu leisten. Die Höhe der Rentenvorschüsse hingegen liege im Ermessen der Rentenversicherungsträger. § 7 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrenten-Dienstverordnung – PostRDV) vom 28.07.1994 (BGBl I Seite 1867) könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Rechtsgrundlage für die Zahlung der Vorschussbeträge sein, weil die PostRDV erst am 01.09.1994 in Kraft getreten sei. Die in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Rentendienst der Deutschen Bundespost vom 18.07.1985 (RVwV) vorgesehene Vorschusszahlung sei nicht vergleichbar mit der Zahlung eines Vorschusses nach § 42 SGB I.
Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, dass Rechtsgrundlage für die Zahlung der Vorschussbeträge durch den Postrentendienst § 7 PostRDV sei. In Abs. 3 werde ausgeführt, dass § 42 Abs. 2 und 3 SGB I entsprechend gelten würden; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger trete der Sterbequartalsvorschuss durch den Postrentendienst. In § 115 Abs. 2 SGB VI sei zudem bestimmt, dass Anträge von Witwen oder Witwern auf die Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbene...