Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 02.11.1995; Aktenzeichen S 16 Ar 117/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.11.1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1994 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 03.06. bis 07.07.1993 und um die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 941,60 DM für die Zeit vom 03.06. bis 28.06.1993.
Die am 20.02.1970 geborene Klägerin war in der Zeit vom 10.04.1989 bis 30.09.1990 als Friseuse und vom 01.10.1990 bis 14.08.1992 als Sortiererin beschäftigt. Am 17.08.1992 meldete sie sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1992 statt. In dem Antragsformular hat die Klägerin als Anschrift „…” angegeben.
Aufgrund eines Rückbriefs vom 28.06.1993, einer Anfrage bei der Meldebehörde und der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 08.07.1993 brachte die Beklagte in Erfahrung, daß die Klägerin sich am 08.07.1993 in die „…” umgemeldet hatte. Am 03.06.1993 hatte sie bei dem Postamt … einen Postnachsendeantrag an die neue Adresse … gestellt. Die Zahlungen wurden am 28.06.1993 mit Wirkung ab 29.06.1993 eingestellt.
Mit Bescheid vom 13.08.1993 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld gem. § 48 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 03.06.1993 bis 07.07.1993 auf und forderte von der Klägerin den Überzahlungsbetrag in Höhe von 941,60 DM für die Zeit vom 03.–28.06.1993 zurück.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte nach Einholung von Auskünften des Postamts … mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.1994 als unbegründet zurückwies.
Gegen den am 13.04.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 05.05.1994 Klage mit der Begründung erhoben, daß sie am 03.06.1993 beim Postamt in … einen Nachsendeantrag gestellt habe. Bereits einen Tag später habe sie festgestellt, daß die Post weiterhin nach … geschickt worden sei. Daraufhin sei sie wieder zum Postamt in … gegangen, wo ihr mitgeteilt worden sei, daß der Nachsendeantrag ungültig sei, da er in … gestellt werden müsse. Da im Postamt … nur ein Vertreter gewesen sei, der ihr gesagt habe, daß sie warten solle, bis der zuständige Postbeamte aus dem Urlaub zurück sei, sei sie erst am 23.07.1993 wieder dort hingegangen und habe einen erneuten Nachsendeantrag gestellt. Der erste Nachsendeantrag vom 03.06.1993 sei nicht mehr vorhanden gewesen. Sie sei auch in der Zeit vom 03.06.1993 bis zum 23.07.1993 immer in … erreichbar gewesen, da sie dort noch gewohnt habe und in … noch am Renovieren gewesen sei. Vermutlich sei der Post ein Fehler unterlaufen und der Brief des Arbeitsamts sei ihr nicht zugeleitet, sondern wieder zurückgesandt worden. Somit sei es nicht ihr Verschulden, daß sie den Brief nicht erhalten habe, und das Arbeitsamt könne ihr nicht das Arbeitslosengeld mit der Begründung sperren, die Voraussetzungen der Verfügbarkeit hätten nicht vorgelegen.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02.11.1995 abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß die postalische Erreichbarkeit als objektive Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bei der Klägerin spätestens ab dem 03.06.1993 nicht mehr vorgelegen habe. Denn die Klägerin habe sich unter der maßgeblichen Anschrift … arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Ausweislich des Postrücklaufs vom 28.06.1993 habe sie sich unter dieser Anschrift nicht mehr aufgehalten. Dies habe die Klägerin selbst mit dem von ihr vorgelegten Postnachsendeauftrag vom 02.06.1993 bestätigt. Daß die Klägerin einen Postnachsendeantrag an die neue Anschrift gestellt habe, begründe nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verfügbarkeit. Die Klägerin sei auch verpflichtet gewesen, unverzüglich mitzuteilen, daß sie nicht mehr unter der benannten Anschrift wohnhaft sei. Dieser Pflicht sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Denn sie habe bei der Arbeitslosmeldung versichert, daß ihr bekannt sei, daß sie dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen einträten. Im übrigen habe die Klägerin auch erklärt, das Merkblatt für Arbeitslose, in dem auf die Mitteilungspflichten im einzelnen hingewiesen werde, erhalten zu haben. Sie habe daher bei Beachtung der ihr möglichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, daß sie die erfolgte Aufenthaltsänderung unverzüglich habe mitteilen müssen. Mithin sei die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 03.06.1993 bis 07.07.1993 gerechtfe...