Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Berufsanfänger, der eine Beschäftigung vor der Durchführung einer Maßnahme der Berufshilfe noch nicht ausgeübt hat, ist das Übergangsgeld nach § 568 Abs 4 RVO zu berechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.1984; Aktenzeichen 2 RU 71/83)

 

Fundstellen

Breith. 1984, 114

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge