Leitsatz (amtlich)
Auch bei einem Berufsanfänger, der eine Beschäftigung vor der Durchführung einer Maßnahme der Berufshilfe noch nicht ausgeübt hat, ist das Übergangsgeld nach § 568 Abs 4 RVO zu berechnen.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1984, 114 |
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