Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 30.10.1995; Aktenzeichen S 16 Ar 144/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.10.1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1996 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 2.780,93 DM zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte zu 1/10, der Kläger zu 9/10. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Ausbildungskosten, die der Kläger der Beigeladenen für die Dauer ihrer Teilnahme an einer Umschulung zur Zahnarzthelferin gezahlt hat.
Die am … 1962 geborene Beigeladene hat in … ein einjähriges medizinisches Berufsstudium abgeschlossen und war danach drei Jahre in zahnärztlichen Ambulatorien tätig. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland schloß sie am 10.06.1991 mit dem Kläger, der als niedergelassener Zahnarzt in … tätig ist, einen Umschulungsvertrag ab, der zunächst eine dreijährige Ausbildung der Beigeladenen zur Zahnarzthelferin ab dem 01.08.1991 vorsah. Am 20.06.1991 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung dieser Umschulung. Während der Dauer der Umschulung sollte die Beigeladene nach dem abgeschlossenen Vertrag keine Ausbildungsvergütung von dem Kläger erhalten.
Die Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes hatte den Antrag der Beigeladenen auf Teilanerkennung der in P. absolvierten Berufsausbildung abgelehnt. Ursprünglich lehnte sie auch eine Verkürzung der Ausbildungsdauer für Zahnarzthelferinnen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen generell und auch im Fall der Beigeladenen ab, teilte dann aber mit Schreiben vom 21.08.1991 dem Arbeitsamt N. mit, daß man nunmehr zu dem Ergebnis gelangt sei, Umschulungsverträgen über eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren grundsätzlich zuzustimmen, und auch speziell im Fall der Beigeladenen einer gekürzten Ausbildungsdauer von zwei Jahren zugestimmt werde. Der Kläger teilte hierzu mit, daß er nach Rücksprache mit der Beigeladenen zu der Überzeugung gelangt sei, daß die von der Zahnärztekammer vorgeschlagene verkürzte Ausbildungszeit wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht durchführbar sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Förderung der Maßnahme mit Ablauf des 10.10.1991 ein. Die Beigeladene meldete sich am 11.10.1991 zunächst arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld für zwei Tage. Danach nahm sie die Ausbildung bei dem Kläger wieder auf und erhielt hierfür von dem Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung zwischen 740,– und 910,– DM. Am 11.06.1994 hat sie die Ausbildungsabschlußprüfung für den Beruf der Zahnarzthelferin mit Erfolg abgelegt.
Nachdem Widersprüche der Beigeladenen und auch des Klägers gegen die Einstellung der Förderung erfolglos geblieben waren, erhob die Beigeladene am 12.05.1992 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) in dem Verfahren S 13 Ar 77/92 = L 2 Ar 8/93. Das SG verurteilte nach Anhörung der für die Beigeladene zuständigen Arbeitsvermittlerin die Beklagte mit Urteil vom 15.01.1993, der Beigeladenen weiterhin Unterhaltsgeld zu zahlen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde mit Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 09.11.1993 zurückgewiesen. Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte der Beigeladenen mit der Abzeichnung des Umschulungsvertrages verbindlich zugesichert habe, daß dem Grunde nach eine dreijährige Förderung erfolge.
Auf dieses Urteil hin bewilligte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheiden vom 23.02.1994 für die Dauer der Umschulungsmaßnahme nachträglich Unterhaltsgeld, brachte hierauf aber die von dem Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung nach der Vorschrift des § 44 Abs. 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Anrechnung.
Mit Schreiben vom 08.03.1994, das am 10.03.1994 bei der Beklagten einging, beantragte der Kläger die Erstattung der von ihm an die Beigeladene gewährten Ausbildungsbeihilfe. Mit Schreiben vom 21.04.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seinem Begehren nicht entsprochen werden könne. Dieses Schreiben war mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 07.06.1994 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm die entstandenen Arbeitsentgeltkosten in Höhe von 28.482,81 DM zu erstatten. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die gewährten Leistungen aufgrund einer analogen Heranziehung der §§ 97 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 1 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 93 Abs. 2 AFG zu erstatten. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.1995 abgewiesen.
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