Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 18.11.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 247/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zusteht.
Der 1941 geborene Kläger war vom 01.08.1955 bis 30.08.1960 als Lehrhauer mit Knappenprüfung im Bergbau tätig. Nach freiwilliger Grubenabkehr war der Kläger bis 1974 als angelernter Schweißer bei der Firma H. tätig und übte danach mehrere ungelernte Tätigkeiten aus. Seit 1979 ist er bei der Gemeinde G. als Gemeindearbeiter und zwar als Campingplatzwart beschäftigt. Er ist dort in Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrages für die Gemeinden (BMT-G) eingestuft.
Einen am 13.01.1976 gestellten Antrag auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte bestandskräftig ab, wobei sie im Widerspruchsbescheid vom 06.08.1976 zur Begründung im wesentlichen ausführte, nach den erhobenen medizinischen Befunden sei der Kläger noch in der Lage, die Tätigkeit eines Schweißers und auch die Tätigkeiten im Übertagebetrieb des Bergbaus als Lampenwärter, Magazinarbeiter, Werkstattarbeiter o.ä. zu verrichten. Die Tätigkeit als Schweißer sei zudem mit dem knappschaftlichen Hauptberuf des Klägers als Lehrhauer mit Knappenprüfung im wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig. Es liege daher weder Berufsunfähigkeit noch verminderte bergmännische Berufsfähigkeit vor.
Am 04.03.1993 beantragte der Kläger Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Einholung eines Rentengutachtens von Dr. E. vom 28.04.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 21.07.1993 mit der Begründung ab, der Kläger sei nach ärztlichem Gutachten noch in der Lage, seinen Hauptberuf als Campingwart/Gemeindearbeiter weiterhin fortgesetzt und regelmäßig sowie vollschichtig zu verrichten. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bestehe daher nicht. Auch verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau liege nicht vor, da die ausgeübte Beschäftigung des Klägers als Gemeindearbeiter gegenüber der knappschaftlichen Beschäftigung als Knappe im wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1993 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. A. vom 18.03.1994, ein fachinternistisches Gutachten von Dr. W. vom 21.04.1994 und ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. O. vom 30.06.1994 eingeholt. Durch Urteil vom 18.11.1994 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente aufgrund eines am 01.12.1993 eingetretenen Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sei nicht eingetreten, weil der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch einfache Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Berufsunfähigkeitsrente könne der Kläger nicht beanspruchen, da es sich bei seiner Hauptberufstätigkeit als Campingplatzwart, mithin als Gemeindearbeiter, nicht um eine Facharbeitertätigkeit handele und dem Kläger somit Facharbeiterschutz nicht zustehe. Entsprechenden Berufsschutz könne der Kläger auch nicht aus seinen früheren Tätigkeiten als Knappe im Gedinge bzw. als Schweißer herleiten, da er diese jeweils nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Als Gemeindearbeiter sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dem Kläger stehe jedoch Rente für Bergleute aufgrund eines am 01.12.1993 eingetretenen Versicherungsfalls der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit zu. Knappschaftlicher Hauptberuf des Klägers sei die Tätigkeit als Knappe im Gedinge, die nach der Lohngruppe 9 vergütet werde und die der Kläger nicht mehr verrichten könne. Dem Kläger sei auch die ausgeübte Tätigkeit als Gemeindearbeiter nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, da Ansprüche an Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit an den Kläger nicht mehr gestellt werden könnten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger noch als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde Gersheim beschäftigt sei. Denn eine Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund eines ihm nicht zumutbaren Einsatzes verrichte, stehe dem Rentenanspruch nicht entgegen, da die erbrachte Arbeitsleistung nicht dem tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen de...