Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Saarbrücken vom 19.1.2005 - L 2 KR 29/02, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die restlichen Kosten einer Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin der Saarland Klinik K.D.N. (im Folgenden: Klinik). Am 04.07.2000 wurde der bei der Beklagten versicherte R.N. durch eine diabetische Schwerpunktpraxis wegen ischämisch bedingtem Fußsyndrom links mit ausgeprägter Weichteilinfektion in die Klinik eingewiesen. Die Beklagte gab, nachdem sie die Kostenübernahme zunächst bis zum 24.7.2000 und anschließend bis zum 3.8.2000 befristet hatte, ein befristetes Kostenanerkenntnis bis 16.08.2000 ab. Mit Schreiben vom 10.08.2000, bei der Beklagten eingegangen am 14.08.2000, beantragte die Klinik eine Verlängerung, da die stationäre/teilstationäre Behandlung voraussichtlich in 10 Tagen beendet sei. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Saarland (MDK) zeigte daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2000 der Klinik an, dass er von der Beklagten wegen der Dauer (Abgrenzung ambulant/stationär) der Krankenhausbehandlung um eine sozialmedizinische Stellungnahme gebeten worden sei, und bat um Übersendung des medizinischen Berichts zur beantragten Verlängerung der Krankenhausbehandlung sowie um Angabe, wann die Angiographie und die Prostavasinbehandlung erfolgt seien.
Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 30.11.2000 eine Kostenübernahme über den 16.08.2000 hinaus abgelehnt hatte, weil die Klinik die vom MDK angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, lehnte sie die Kostenübernahme mit Schreiben vom 21.02.2001 ab mit der Begründung, der Gutachter des MDK habe in seinem Gutachten vom 14.02.2001 empfohlen, die Kosten für einen stationären Aufenthalt nur für 44 Behandlungstage zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 23.07.2001 legte die Klinik dar, dass der stationäre Aufenthalt bis zum 23.08. und nicht nur bis zum 16.08.2000 medizinisch notwendig gewesen sei. In seiner Stellungnahme vom 19.09.2001 wies der Gutachter des MDK dagegen darauf hin, dass der Versicherte bei konsequenter Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen früher aus der stationären Behandlung hätte entlassen werden können. Mit Schreiben vom 24.09.2000 lehnte die Beklage daraufhin eine Kostenübernahme über den 16.08.2000 hinaus ab. Die Rechnung vom 31.12.2000/11.01.2001, mit der die Klägerin die Gesamtbehandlungszeit mit tagesgleichen Pflegesätzen in Rechnung gestellt hatte, beglich die Beklagte nur bis zum 16.08.2000. Die Rechnung war mit einer Zahlungsfrist bis zum 13.11.2001 versehen und ging bei der Beklagten am 31.10.2001 ein.
Am 27.11.2001 hat die Klägerin beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Gesamtforderung von 21.461,50 DM zu verurteilen. Nachdem die Beklagte bereits vor Klageerhebung einen Betrag von 18.857,56 DM am 14.11.2001 an die Klägerin gezahlt hatte, nahm diese die Klage in Höhe dieses Betrages zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2002 verurteilte das SG die Klägerin zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.331,37 EUR nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank seit dem 14.11.2001. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zum einen gemäß § 14 Abs. 4 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V verpflichtet gewesen, die Rechnung der Klägerin innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Die Klage sei jedoch auch dann begründet, wenn man diese Rechtsansicht zur Fälligkeit der Krankenhausrechnungen nicht teile. Das Fehlen einer Kostenübernahmeerklärung habe nicht zur Folge, dass die Klägerin entsprechend dem allgemeinen Beweisgrundsatz, dass derjenige, der ein Recht beanspruche, die entsprechenden Voraussetzungen beweisen müsse, das Vorliegen weiterer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nachweisen müsse und die Gerichte gehalten seien, die entsprechenden Tatsachen zu ermitteln. Diese Folgen träten nur ein, wenn die Beklagte das Verfahren eingehalten hätte, das in den nach § 112 Abs. 2 SGB V abgeschlossenen Rahmenverträgen hierfür vereinbart worden sei, oder wenn die Klägerin durch ihr Verhalten die Durchführung des vereinbarten Verfahrens unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert hätte. Für Letzteres seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr habe sich die Beklagte nicht an das im Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung vereinbarte Verfahren gehalten. Aus § 2 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages ergebe sich für die Beklagte die Obliegenheit, vor Beauftragung des MDK von der Klinik eine medizinische Stellungnahm...