Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Anrechnung des Ehegatteneinkommens. keine Erhöhung des Freibetrages um Unterhaltsleistungen aufgrund rechtlicher Pflicht bei Rückzahlung von Unterhaltsschulden aus früheren Zeiträumen. keine Absetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der Höhe der zustehenden Arbeitslosenhilfe sind monatlich zu entrichtende Zahlungen des Ehemannes der Arbeitslosen wegen Unterhaltsrückständen aus einem nicht streitbefangenen Zeitraum an das Unterhaltsvorschuss leistende Land nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden, soweit der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis nicht übereinstimmend für erledigt worden ist, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007, welches den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 und den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2004 betraf, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 1/10 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 02. Juli bis 31. Dezember 2004 auch unter Anrechnung eines monatlich zu entrichtenden Betrages in Höhe von 135,75 Euro zu gewähren, den der Ehemann der Klägerin wegen Unterhaltsrückständen aus einem nicht streitbefangenen Zeitraum dem Unterhaltsvorschuss leistenden Freistaat Bayern zu zahlen hat.

Die 1967 geborene Klägerin ist seit 16. Juli 2001 mit ihrem 1964 geborenen Mann verheiratet. Die Klägerin brachte nach eigenen Angaben in die Ehe die aus einer anderen Beziehung stammende, am 27. Oktober 1991 geborene Tochter mit. Der Ehemann der Klägerin hat einen aus einer anderen Beziehung stammenden, am 31. Juli 1989 geborenen Sohn, dem er im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum monatlich Unterhalt in Höhe von 304,-- Euro schuldete.

Die Klägerin bezog in der Vergangenheit bereits Alhi, nämlich gemäß Bescheid vom 15. Januar 2002 für die Zeit ab 01. Januar 2002 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 93,24 Euro bezogen auf ein Bemessungsentgelt von 315,-- Euro nach Leistungsgruppe D, Kindermerkmal I.

Für die Zeit ab 29. Juli 2002 befand sich die Klägerin in einer von der Beklagten getragenen Maßnahme bei der Gesellschaft für berufliche Weiterbildung und Beratung mbH in H.-Sch., die bis 30. Juni 2004 dauern sollte.

Der Klägerin wurde ab 29. Juli 2002 Unterhaltsgeld (UG) bewilligt (Bewilligungsverfügung vom 01. August 2002). Sie brach die Maßnahme im September 2003 wegen Erkrankung ihres Kindes ab.

Am 18. September 2003 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin wegen des Einkommens ihres Ehegatten nicht bedürftig sei. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Betrag von 54,25 Euro wöchentlich, der ihr, der Klägerin, als Alhi zugestanden hätte. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Am 02. Juli 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte am 17. Juli 2004 die Bewilligung von Alhi.

Die Klägerin gab in der Rubrik 10 “sonstige Aufwendungen des Antragstellers„ an, das Einkommen ihres Mannes werde zur Tilgung der Unterhaltsschulden bis auf den Selbstbehalt gepfändet. Sie verwies auf die beigefügte Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes.

Dieser war bei der Arbeitgeberin F. GmbH & Co. KG, Ü., beschäftigt und verdiente ab April 2004 brutto 2.130,-- Euro, netto 1.604,-- Euro. Er war 2004 in der Steuerklasse III. Die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte legte er in der Regel an drei Arbeitstagen in der Woche zurück.

In seiner Einkommenserklärung war auch angeben, dass er für den am 31. Juli 1989 geborenen Sohn monatlich 304,-- Euro Unterhalt zahle; auf einen Unterhaltsrückstand würden auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 135,75 Euro geleistet.

In einem Schreiben der Bezirksfinanzdirektion A. vom 08. April 2004 an die Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin wurde mitgeteilt, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Juni 2001 des Amtsgerichts V. wegen Kindesunterhalts in Höhe von 8.713,41 Euro zugestellt worden sei. Daneben bestehe noch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 26. Januar 2003 in Höhe von 638,89 Euro.

Der Freistaat Bayern machte Zahlungen auf Grund beider Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen übergangener Unterhaltsansprüche des am 31. Juli 1989 geborenen Kindes des Ehemanns der Klägerin nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) geltend.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 wurde der Klägerin ab 02. Juli bis 31. Dezember 2004 auf Grund eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 321,05 Euro, Leistungsgruppe D, Kindermerkmal I, Alhi in Höhe ...

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