Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Saarbrücken vom 21.8.2015 - L 3 KA 20/13, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 15.03.2017; Aktenzeichen B 6 KA 19/16 R)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) trägt die Klägerin.

Notwendige außergerichtliche Kosten der weiteren Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen einen dem Beigeladenen zu 1) erteilten nephrologischen Versorgungsauftrag nach der Anlage 9.1 BMV-Ä.

Die Klägerin zu 4) ist eine Berufsausübungsgemeinschaft vierer Ärzte mit Vertragsarztsitz in der T. Straße, S. Die Dres. D., M., G. - Kläger zu 1) bis 3) - sind fachärztlich tätige Internisten mit dem Schwerpunkt Nephrologie; Frau M.-S. ist praktische Ärztin.

Der Beigeladene zu 1) ist fachärztlicher Internist mit dem Schwerpunkt Nephrologie mit Vertragsarztsitz in St. I.

Bis zum 31.12.2010 waren in der Praxis in der T. Straße, S. vertragsärztlich in gemeinsamer Berufsausübung tätig jeweils mit einem nephrologischen Versorgungsauftrag nach der Anlage 9.1 BMV-Ä: Dres. D., Hü. und M.-R. Dr. Hü. wurde dieser mit Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in eigener Dialysepraxis - Gemeinschaftspraxis Dres. med. Mi. D./ A. Hü., T. Straße., . S. bei im Einzelnen aufgeführten Patientengruppen erteilt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den derzeitigen Praxissitz gebunden sei und bei dem Ausscheiden aus der Dialysepraxis mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche. Dr. M.-R. wurde der Versorgungsauftrag mit Bescheid der Beklagten vom 24.03.2009 in der Dialysepraxis T. Straße., . S. in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit den Dres. D. und Hü. sowie Frau M.-S. erteilt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den derzeitigen Praxissitz und an die Gemeinschaftspraxis gebunden sei und mit dem Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort und/oder dem Ende der Gemeinschaftspraxis erlösche.

Die vertragsärztliche Tätigkeit der Dr. M.-R. in der Praxis T. Straße, S., endete zum 31.12.2010. Dr. D. und Frau M.-S. verblieben an- und fortdauernd in dieser Praxis. Dr. Hü. setzte seine Tätigkeit dort zunächst in Einzelpraxis mit eigenen Betriebsstättennummer in den Räumlichkeiten der Praxis T. Straße, S., fort und teilte der Beklagten am 10.03.2011 mit, dass er seinen Vertragsarztsitz in eigene Räumlichkeiten in der K.-straße., . S. verlegen wolle. Hieraufhin erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2011 mit Wirkung zum gleichen Tag widerruflich die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrages in der Dialysepraxis K.-straße., . S.

Dem Beigeladenen zu 1) wurde zunächst ein nephrologischer Versorgungsauftrag mit Bescheid der Beklagten vom 23.03.2003 in eigener Dialysepraxis am W.-ring ., H., in Gemeinschaftspraxis mit Dr. Bo. bei im Einzelnen aufgeführten Patientengruppen erteilt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den derzeitigen Praxissitz gebunden sei und bei dem Ausscheiden aus der Dialysepraxis mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche.

Am 23.03.2011 stellte der Beigeladene zu 1) den Antrag auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes in eine Einzelpraxis in St. I. sowie weiter auf Erteilung eines Versorgungsauftrages, da er seine vertragsärztliche Tätigkeit ab dem Quartal 4/2011 in St. I. fortführen wolle.

Mit Bescheid vom 31.05.2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) den Versorgungsauftrag nach Anlage 9.1 BMV-Ä mit Wirkung vom 01.10.2011.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2011 Widerspruch und trugen vor, dass die Dialysepraxis des Beigeladenen zu 1) in 9,7 km Entfernung zur klägerischen Praxis und somit in deren Versorgungsregion neu gegründet worden sei. Dabei sei die klägerische Praxis nicht hinreichend zu 90% iSd §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä ausgelastet gewesen, womit der Bescheid vom 31.05.2011 rechtswidrig sei. Eine Mitnahme seines Versorgungsauftrages vom   23.10.2003 sei für den Beigeladenen zu 1) nicht möglich gewesen, da dieser an den Praxissitz in H. gebunden gewesen sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte am 30.01.2012 als unzulässig, da verfristet, zurück, da er sich in der Sache gegen den Bescheid vom 23.10.2003 richte; dieser Versorgungsauftrag sei nicht erloschen, sondern habe vom Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Verlegung seines Vertragsarztsitzes mitgenommen werden können.

Gegen diesen ihnen am 02.03.2012 zugestellten Bescheid haben die Kläger am  30.03.2012 unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben.

In die...

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