Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Krankengeldes
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Krankengelds ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 SGB 5 der letzte Entgeltzeitraum zu Grunde zu legen, wenn anschließend ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im neuen Arbeitsverhältnis noch kein abgerechneter Entgeltzeitraum gegeben ist; dass der Arbeitnehmer bei der neuen Arbeitsstelle eine geringere Entlohnung erhält, ist ohne Bedeutung.
Normenkette
SGB V § 47 Abs. 1-2, § 47a Abs. 1; RVO § 182 Abs. 5
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 03.09.2003) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.9.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 21.8.1998 bewilligten Krankengeldes.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war bis zum 30.6.1998 beim Kraftwerk W. GmbH beschäftigt. Dieses teilte dem Kläger durch Schreiben vom 5.6.1997 mit, es müsse zum 30.6.1998 stillgelegt werden. Man könne dem Kläger aber mitteilen, dass mit der Kündigung ein konkretes Arbeitsplatzangebot der Gesellschafter der Kraftwerk W. GmbH, den Firmen S.-Stahl AG, Stadtwerke S. AG und VSE, verknüpft werden könne. Im Fall des Klägers habe sich die Firma S.-Stahl AG bereit erklärt, einen Arbeitsplatz anzubieten. Das Arbeitsverhältnis bei der Kraftwerk W. GmbH wurde durch Schreiben vom 19.11.1997 gekündigt. Der Kläger schloss mit der Firma S.-Stahl AG am 10.2.1998 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1.7.1998 als Revidierer/Glüher. Die bisherigen Beschäftigungsjahre bei der Kraftwerk W. GmbH wurden in diesem Arbeitsvertrag anerkannt. Im Juli 1998 verdiente der Kläger bei der Firma S.-Stahl AG brutto 4.398,48 DM, netto 2.998,35 DM. Sein Verdienst zuvor beim Kraftwerk W. war höher.
Ab 10.7.1998 erkrankte der Kläger wegen der Folgen multipler Bandscheibenvorfälle arbeitsunfähig. Die Lohnfortzahlung endete am 20.8.1998. Ab 21.8.1998 erhielt er von der Beklagten Krankengeld, das aus dem Monatslohn für Juli 1998 bei der Firma S.-Stahl AG errechnet wurde. Der Krankengeldanspruch endete mit dem 7.1.2000.
Mit Schreiben vom 14.10.2002 erhob der Kläger „Widerspruch” gegen das gezahlte Krankengeld von September 1998 bis Januar 2000, weil für die Berechnung des Krankengeldes die Einmalzahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld des Kraftwerks W. nicht berücksichtigt worden seien.
Nachdem die Kraftwerk W. GmbH der Beklagten die Beträge des Weihnachtsgeldes für 1997 und 1998 sowie des Urlaubsgeldes 1998 mitgeteilt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 13.12.2002 eine Nachzahlung von Krankengeld in Höhe von insgesamt 227,35 EUR für den Zeitraum 21.8.1998 bis 7.1.2000.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, ihm sei Krankengeld auf Grund des Verdienstes zu gewähren, den er im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe. Durch den höheren Verdienst beim Kraftwerk W. habe er auch einen Anspruch auf höheres Krankengeld.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.3.2003 unter Hinweis auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 SGB V und ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.5.1987 zurück. Sie müsse den Arbeitsverdienst vom Juli 1998 der Berechnung des Krankengeldes zugrunde legen. Ein Wechsel des Arbeitgebers sei nur dann unschädlich, wenn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder einer Einzelrechtsnachfolge der Arbeitsplatz behalten worden wäre. Dies sei aber beim Kläger nicht der Fall gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren wiederholte und ergänzte der Kläger seine Rechtsauffassung. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach § 47 Abs. 2 SGB V der Berechnung des Krankengeldes als Lohnersatzleistung der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen sei.
Nach entsprechender Ankündigung erließ das Sozialgericht für das Saarland (SG) am 3.9.2003 einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Beklagte verurteilte, dem Kläger Krankengeld auf Grund des Verdienstes zu gewähren, den er im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte. Das SG verwies auf § 47 Abs. 2 SGB V und darauf, dass diese Vorschrift eindeutig auf bereits abgerechnete Entgeltzeiträume abstelle. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfe die Berechnung des Krankengeldes nur auf Grund eines Lohnabrechnungszeitraums erfolgen, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sei. Durch die Pauschalierung in der gesetzlichen Regelung könne es bei der Berechnung des Krankengeldes im Einzelfall zu Abweichungen zum aktuellen Arbeitsverdienst kommen. Dies habe aber der Gesetzgeber bewusst hingenommen. Es sei unerheblich, ob ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis geändert worden sei oder ob ein Arbeitsverhältnis geend...