Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Ein-Euro-Job gem § 16d SGB 2
Orientierungssatz
Leistungen gem § 16d SGB 2 für die Teilnahme (hier eines gleichgestellten behinderten Menschen) an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung stellen weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 S 1 SGB 2 dar, sodass ein entsprechender Mehrbedarf nicht gewährt werden kann.
Normenkette
SGB II §§ 16d, 21 Abs. 4 S. 1; SGB IX §§ 33, 4-6
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.05.2012 geändert und die Klage zur Gänze abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Rahmen der gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 21 Abs. 4 SGB II zusteht.
Der ... 1953 geborene Kläger stand und steht beim Beklagten im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bei dem Kläger ist mit Bescheid des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 15.07.2004 mit Wirkung ab dem 04.06.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Mit Bescheid des Arbeitsamtes S... vom 13.09.1999 ist der Kläger nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter (SchwbG) den Schwerbehinderten gleichgestellt worden.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 31.01.2011 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2011 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2011 in Höhe von 735,12 €/Monat, wobei sich die Leistung aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 €/Monat und den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 376,12 €/Monat zusammensetzte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, in der Zeit vom 08.09.2010 bis 07.03.2011 habe er an einer Maßnahme (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) teilgenommen; aus dieser Arbeitsgelegenheit entstehe ein Mehrbedarf nach §§ 33, 104 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), 21 Abs. 4 SGB II.
Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde der Bescheid vom 07.02.2011 dahingehend geändert, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von 740,12 €/Monat bewilligt wurde; die Leistung setzte sich nunmehr aus der höheren Regelleistung in Höhe von 364,00 €/Monat und den unveränderten KdU in Höhe von 376,12 €/Monat zusammen.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs sei u.a. die Erbringung von Leistungen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen. Der Mehrbedarf werde anerkannt, wenn
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsieben nach § 33 SGB IX oder
- sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
- Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
durch einen öffentlich-rechtlichen Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX an den Leistungsberechtigten erbracht würden. Als Nachweis sei ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers vorzulegen. Die genannten Leistungen müssten tatsächlich erbracht werden. Es reiche nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfülle. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfes nicht, da ihm die genannten Leistungen anderer Träger nicht erbracht würden. Die von dem Kläger in der Zeit vom 08.09.2010 bis 07.03.2011 ausgeübte Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Bürogehilfe beim Diakonischen Werk S. stehe in keinem Zusammenhang mit den nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewährenden Leistungen.
Gegen den am 05.05.2011 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.06.2011 Klage erhoben.
Er hat im Klageverfahren ein Zeugnis des Diakonischen Werks S... gGmbH (vom 09.03.2011) vorgelegt, wonach er vom 08.09.2010 bis 07.03.2011 in der Fahrrad-Service-Station S... im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung eingesetzt gewesen sei; die Einrichtung Fahrrad-Service-Station gehöre zur Abteilung Jugendberufshilfe des Diakonischen Werks S...
Weiter hat der Kläger ein Zeugnis des Landkreises S... (vom 31.03.2011) vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 07.02. bis 04.03.2011 als Praktikant dem Kreisbauamt zur Arbeitsleistung zugewiesen gewesen sei.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 09.05.2012