Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 08.02.1995; Aktenzeichen S 7 Kn 79/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.02.1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Höhe der von dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1988 bis 30.09.1993 nachgeforderten Krankenversicherungsbeiträge.

Der am … 1924 geborene Kläger bezieht ab 01.05.1984 von der Beklagten Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Zusätzlich zu seiner von der Beklagten bezogenen Rente erhält er von der Beigeladenen eine hüttenknappschaftliche Zusatzversorgungsrente. Darüber hinaus bezieht er eine Rente vom französischen Rentenversicherungsträger aus den französischen Zusatzversorgungssystemen für Bergleute … Von dem Bruttobetrag dieser Zusatzrente, der sich in dem streitbefangenen Zeitraum vierteljährlich auf Beträge zwischen 2.384,19 Franc und 2.538,45 Franc belief, wird jeweils ein Betrag für … Abzug gebracht.

Nachdem die Beklagte im Jahr 1993 von dem Bezug dieser Rente erfahren hatte, übersandte sie dem Kläger ein Formblatt mit „Fragen zur Krankenversicherung der Rentner”, in dem dieser ankreuzte, daß er keine Versorgungsbezüge erhalte. Auf weitere Nachfrage räumte er dann aber den Bezug der französischen Zusatzrente ein und legte entsprechende Unterlagen hierüber vor.

Mit Bescheid vom 07.09.1993 forderte die Beklagte von dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1989–30.09.1993 Krankenversicherungsbeiträge aus … in der Gesamthöhe von 843,03 DM an. Mit weiterem Bescheid vom 13.09.1993 forderte sie unter Beachtung der Verjährung für die Monate Dezember 1988 bis Juni 1989 weitere Krankenversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 162,64 DM, wobei sie für diese Zeit auch den Rentenbezug aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung einbezog. Ab dem 01.07.1989 hatte die Beigeladene die auf die hüttenknappschaftliche Zusatzrente entfallenden Beiträge von den Bezügen des Klägers einbehalten und an die Beklagte abgeführt. Mit dem Bescheid vom 07.09.1993 wurde weiterhin für die Zeit ab dem 01.10.1993 der monatliche Krankenversicherungsbeitrag des Klägers auf 26,68 DM festgesetzt.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, daß bei der Berechnung der ihm von der Bundesknappschaft zu gewährenden SVAG-Leistung die Zusatzpension der … nicht angerechnet werde. Er sei daher davon ausgegangen, daß von dieser Zusatzpension auch keine Beiträge zur KVdR zu entrichten seien. Erst durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 04.06.1993 habe er davon Kenntnis erhalten, daß er von der Zusatzpension Beiträge zur KVdR entrichten müsse. Er sei daher nicht bereit, die von ihm nachgeforderten Beiträge zu zahlen. Außerdem weise er daraufhin, daß ihm von der Zusatzpensionskasse … bereits ein 2 %-iger Beitrag einbehalten werde. Er bitte, dies bei der Beitragsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 17.12.1993 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, daß der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, erneut zur Zahlung des rückständigen Beitrags in Höhe von 1.005,67 DM auf. Auch gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.1994 wurden die eingelegten Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß gem. § 237 i.V.m. § 250 Abs. 1 des 5. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Beiträge vom Zahlbetrag der Rente, vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie von einem etwaigen Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zu entrichten seien. Als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V würden hierbei Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gelten, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien. Von dieser Vorschrift würden auch die von dem Kläger bezogenen Leistungen der LVA für das Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung- und der …-Zusatzpensionskasse erfaßt. Die genannten Versorgungsbezüge zählten somit zu den Einnahmen, die der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner unterlägen. Die Tatsache, daß der Kläger von der … Zusatzpensionskasse eine Leistung erhalte, sei der Beklagten bis zum 11.06.1993, dem Zeitpunkt seiner Vorsprache bei der Verwaltungsstelle Saarbrücken, nicht bekannt gewesen. Beitragsansprüche entstünden gem. § 22 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in dem Augenblick, in dem ihre im Gesetz, in einer Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten Voraussetzungen vorlägen. Einer Konkretisierung des Versicherungsträgers durch einen Einzelbescheid bedürfe es nicht. Auch komme es nicht auf ein Verschulden bezüglich einer verspäteten Beitragsforderung an, we...

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