Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausbehandlung. Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine Notfallversorgung. Intervention im Schockraum. Teil einer Notfallbehandlung bzw intensivmedizinische Maßnahme. Abgrenzung von stationärer und ambulanter Behandlung. keine Auswirkungen einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus
Orientierungssatz
1. Für das Vorliegen einer einheitlichen stationären Behandlung macht es keinen Unterschied, ob die weiterführende Behandlung nach einer Notfallintervention im selben oder in einem anderen Krankenhaus stattfindet. Auch eine Verlegung ändert nichts daran, dass insgesamt eine einzige durchgehende stationäre Behandlung vorgelegen hat.
2. Eine ambulante Versorgung hätte allenfalls dann vorgelegen, wenn in einer (Notfall-)Ambulanz lediglich Aufnahmeuntersuchungen stattgefunden hätten und dann unmittelbar eine Weiterleitung an ein anderes Krankenhaus veranlasst worden wäre.
Leitsatz (amtlich)
Eine Intervention im Schockraum eines Krankenhauses ist Teil einer Notfallbehandlung bzw eine intensivmedizinische Maßnahme.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 7.12.2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.127,55 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 13.4.2015 bis 29.6.2015 und seit dem 21.8.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.
Die bei der Beklagten krankenversicherte F. K., geboren 1963 (künftig: Patientin), wurde am 15.2.2015 mit dem Notarzt in die Klinik der Klägerin eingeliefert. Aus dem Rettungsdienstprotokoll geht hervor, die Patientin habe seit etwa 23:00 Uhr am Vortag Übelkeit und Erbrechen verspürt mit Kopfschmerzen bei Verdacht auf zerebrale Ischämie. Der Notarzt wurde um 4:52 Uhr alarmiert, und traf um 5:00 Uhr in der Wohnung der Patientin ein. Um 5:20 Uhr fuhr der Rettungswagen von der Wohnung der Patientin weg und traf um 5:40 Uhr in der Klinik der Klägerin, Neurologie, ein. Im Pflegebericht ist festgehalten, dass die Patientin mit Vigilanzminderung gekommen sei. Sie mache unkontrollierte Bewegungen und habe erbrochen. Um 5:51 Uhr erfolgte eine labortechnische Untersuchung und wegen unklarer Vigilanzminderung und Ausschluss von Blutung/Ischämie ein CT des Schädels. In der CT fand man bilateral ein subdurales Hämatom, teilweise mit frischem Blut. Im weiteren Verlauf wurde die Patientin als soporös (bewusstseinsgestört) beschrieben, nicht zu kontaktieren; sie bewegte initial spontan alle Extremitäten. Bei fehlenden Schutzreflexen wurde sie in den Schockraum verbracht und dort intubiert sowie beatmet.
Anschließend wurde die Patientin auf die Neurochirurgie des Klinikum S.s in Begleitung eines Arztes gefahren. Im Klinikum A-Stadt wurde sie am selben Tag noch operiert und am 23.2.2015 bei subjektivem Wohlbefinden entlassen.
Die Klägerin stellte der Beklagten am 26.3.2015, eingegangen per Datensatz am 29.3.2015, eine Rechnung über 1.127,55 € für die stationäre Behandlung am 15.2.2015 nach der DRG B 70I (Apoplexie, ein Behandlungstag). Die Beklagte wies die Rechnung mit dem Hinweis ab, dass eine stationäre Abrechnung nicht möglich sei, weil ein stationärer Aufenthalt der Patientin bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die Patientin sei lediglich 1 Stunde und 9 Minuten bei der Klägerin gewesen und eine Entscheidung zur Aufnahme in das Krankenhaus sei nicht getroffen worden. Trotz dieser Abweisung leistete die Beklagte versehentlich am 29.6.2015 eine Zahlung; sie verrechnete diese am 20.8.2015.
Am 31.7.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und auf die Durchführung und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung verwiesen. Nach der Planung des Krankenhauses sei eine Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem für mindestens einen Tag und eine Nacht vorgesehen gewesen. Die Notfallversorgung sei bei dieser lebensbedrohlichen Erkrankung ambulant gar nicht möglich gewesen.
Die Beklagte hat entgegnet, die Eingliederung in die Infrastruktur der Klägerin sei nicht erfolgt, daher sei nur eine ambulante Abrechnung vorzunehmen. Einige Landesverträge sähen hierfür Vergütungen nach vorstationären Leistungen vor.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 7.12.2017 die Klage abgewiesen.
Im Wesentlichen hat es ausgeführt, eine Eingliederung in das komplette Versorgungssystem könne noch nicht erfolgt sein, wenn die Möglichkeit bestanden habe, dass das Krankenhaus die Patientin aus medizinischen Gründen in ein anderes Krankenhaus verlegen müsse.
Die Klägerin hat gegen den am 13.12.2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 11.1.2018 Berufung eingelegt.
Im Wesentlichen vertieft sie ihre Argumentation. Zwar reiche alleine eine cranielle CT nicht aus, eine vollstationäre Behandlung zu begründen. Allerding...