Leitsatz (amtlich)
Bei Bausparverträgen, Sparkontenguthaben bzw. Sparbriefen mit allenfalls mittelfristiger Laufzeit bzw. Kündigungsfrist kann grundsätzlich nicht auf eine subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung beim Erhalt der Verfügungsgewalt über die Gelder geschlossen werden.
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. April 2004 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 26. Mai 1999 wegen fehlender Bedürftigkeit für insgesamt 61 Wochen in Streit sowie die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 33.947,99 DM als Folge der Rücknahme betreffend die in der Zeit vom 26. Mai 1999 bis 30. April 2000 geleistete Alhi (25.400,10 DM) einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (8.547,89 DM).
Der am 1952 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. September 1988 bis 31. März 1995 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma H.U., beschäftigt. Hernach arbeitete er vom 1. April 1995 bis 28. Februar 1997 als Verkaufsberater/Verkäufer bei der Firma S.D.. In der Folgezeit bezog er vom 1. März 1997 bis 15. März 1997 Arbeitslosengeld (Alg) und sodann vom 17. März 1997 bis 11. August 1997 Unterhaltsgeld zwecks Absolvierung eines EDV-Lehrgangs für kaufmännische Berufe beim T. Institut für berufliche Bildung e.V., S.. Mit Verfügung vom 29. August 1997 bewilligte die Beklagte auf Antrag/Arbeitslosmeldung des Klägers vom 15. Juli 1997 mit Wirkung zum 12. August 1997 für die Zeit ab dem 12. August 1997 Alg nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1440,00 DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1. Die Entgeltersatzleistung kam in Höhe von 586,20 DM pro Woche bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 25. Mai 1999 zur Auszahlung.
In seinem Antrag auf Anschluss-Alhi für die Zeit ab dem 26. Mai 1999 verneinte der Kläger unter Angabe eines geringfügigen Nebeneinkommens das Vorliegen sonstiger Einkünfte oder Vermögenswerte mit Ausnahme eines selbst genutzten Hausgrundstücks. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge wurde ebenfalls verneint. Die Ehefrau des Klägers gab an, sie habe 1998 Kapitalerträge von insgesamt 239,36 DM erzielt. Auf der Grundlage dieser Angaben ging die Beklagte von Bedürftigkeit des Klägers aus und bewilligte gemäß Verfügung vom 29. April 1999 für die Zeit ab dem 26. Mai 1999 Alhi in wöchentliche Höhe von 516,74 DM.
Unter dem 30. März 2000 teilte das Zentralamt der Beklagten mit, als Ergebnis eines Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten sei das Vorliegen von insgesamt vier Freistellungsaufträgen bei verschiedenen Geldinstituten festgestellt worden; der Kläger und seine Ehefrau hätten im Jahre 1998 insgesamt Kapitalerträge von 3.817,00 DM erzielt. Daraufhin stellte die Beklagte mit Ablauf des 30. April 2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ein. Nachdem die Beklagte Auskünfte der vier Geldinstitute eingeholt sowie den Kläger angehört hatte, berechnete sie die Überzahlung und nahm mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 26. Mai 1999 zurück, wobei sie als Folge der Rücknahme eine Erstattungsforderung in Höhe von 33.947,99 DM geltend machte betreffend die in der Zeit vom 26. Mai 1999 bis 30. April 2000 geleistete Alhi (25.400,10 DM) nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (8.547,89 DM) mit der Begründung, wegen eines verwertbaren Vermögens in Höhe von 120.615,95 DM (Addition der in den Schreiben der vier Geldinstitute genannten Beträge) abzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 3.183,52 DM und unter Berücksichtigung einer Freigrenze von 16.000,00 DM könne der Kläger in Anbetracht der Restsumme von 101.432,43 DM und des wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.440,00 DM für einen Zeitraum von 70 Wochen nicht als bedürftig angesehen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. November 2000 Widerspruch, welchen er im weiteren unter dem 28. November 2000 dahin begründete, ein anrechnungsfähiges Vermögen in der festgestellten Höhe sei nicht vorhanden, da es sich um ein für die Alterssicherung angespartes Schonvermögen handele.
Nach Neuberechnung der Guthabenstände auf der Grundlage der Anlagen zum klägerischen Schriftsatz mit Datum vom 23. Juni 2000 zu folgen Stichtagen:
1. Januar 1999 - Bausparvertrag auf den Kläger, Konto- Nr. 1. bei der L., Guthaben von 1.779,40 DM,
9. April 1999 - Sparguthaben des Klägers und seiner Ehefrau bei der K.S., Guthaben von 6.943,99 DM,
11. Februar 1999 - Sparkonto Nr. 5. mit vierjähriger Kündigungsfrist der Ehefrau des Klägers bei der V.G., Guthaben von 56.061,39 DM,
15. Februar 1999 - Sparbrief Nr. 8. im Nennwert von 15.000,00 DM zu Gunsten der Ehefrau des Klägers bei der V.D.; Sparkonto Nr. 4. der Ehefrau des Klägers bei der V.D., Guthaben von 25.272,45 DM,
stellte die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 20. Aug...