Orientierungssatz
1. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zählen insbesondere wenn sie zur Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen erforderlich sind, zur Grundpflege, soweit sie im zeitlichen Zusammenhang mit den sogenannten Katalogtätigkeiten, die in § 14 Abs 2 SGB 11 abschließend aufgeführt sind, erforderlich werden und nicht die Fachkunde eines Gesundheitsberufes erfordern, sondern auch von pflegenden Angehörigen erbracht werden können (vgl BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 5/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr 3).
2. Eine 1 x wöchentlich durchgeführte spezielle Kopfhautpflege wird nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer Katalogtätigkeit erforderlich, sondern wird unabhängig von den Katalogtätigkeiten durchgeführt. Sie ist daher eine Maßnahme der Behandlungspflege, die nicht als Grundpflegebedarf berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für ein Pudern und Einreiben der Haut und der Gelenke mit Salben, die Gabe von Medikamenten und das Verabreichen von Spritzen.
3. Ein Hilfebedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn er wöchentlich - im Tagesdurchschnitt anfällt. Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung zu Kontrolluntersuchungen in einem Krankenhaus kann nicht als Pflegebedarf anerkannt werden, wenn dieser alle 3-4 Monate stattfindet.
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 14.04.1997; Aktenzeichen S 19 P 75/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom14.04.1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III.
Die am 10.02.1914 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Bei ihr bestehen fortgeschrittene Verschleißerscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Teilsteife beider Arme und hochgradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Hüften und Knie mit Steh- und Gehunfähigkeit, eine Schuppenflechte, insbesondere der Kopfhaut, eine medikamentös beherrschte Herz- und Nierenschwäche mit Neigung zu Wassereinlagerungen sowie eine chronisch-lymphatische Leukämie.
Bis zum 31.03.1995 bezog sie Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Ab dem 01.04.1995 wurde sie gemäß Art. 45 des Pflegeversicherungsgesetzes der Pflegestufe II zugeordnet.
Ihren Antrag, ihr Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren, lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im häuslichen Bereich am 26.05.1995 von Dr. B erstattet wurde, mit Bescheid vom 20.06.1995 ab. Nach den Feststellungen des MDK bestehe ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der zeitliche Aufwand für den pflegerischen Bereich betrage weniger als 4 Stunden, so daß die Voraussetzungen für die Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) nicht vorlägen.
Der Widerspruch der Klägerin wurde nach nochmaliger häuslicher Untersuchung und Stellungnahme (vom 11.09.1995) des Dr. G vom MDK mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.1996 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens (vom 04.06.1996 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 18.09. und 17.12.1996) bei Frau Dr. Z mit Urteil vom 14.04.1997 abgewiesen. In den Gründen hat es unter Darlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III ausgeführt, nach den Feststellungen von Frau Dr. Z-M betrage der Zeitaufwand für die Hilfe im grundpflegerischen Bereich lediglich 211 Min. Da die Kammer die von ihr ermittelten Zeitwerte für plausibel halte, komme eine Zuordnung in die Pflegestufe III nicht in Betracht.
Gegen dieses ihr am 30.04.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.05.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Sie trägt unter Hinweis, daß nur diese Punkte im Bereich der Grundpflege strittig seien, vor, das Waschen der Haare sei Teil der Körperpflege und zähle zu den Verrichtungen Duschen/Baden. Da bei ihr aber das Duschen/Baden entfalle, sei im Gutachten die Zeit für das zweimalige Haarewaschen in der Woche unberücksichtigt geblieben. Da sie unter starker Schuppenflechte leide, sei eine besondere Kopfhautpflege erforderlich. Diese werde zusätzlich zu dem zweimaligen Waschen einmal wöchentlich notwendig. Die tägliche Ganzkörperwaschung könne in der im Gutachten angegeben Zeit nicht bewältigt werden. In der Zeit, in der ihre Schwiegertochter in Urlaub gewesen sei, habe eine Schwester der Sozialstation für die Körperwäsche eingesetzt werden müssen. Diese habe bescheinigt, daß sie für die Intimwäsche 35 Min. gebraucht habe. Sie -- die Klägerin -- leide unter erheblichem Übergewicht und habe schmerzhafte Arthrosen in sämtlichen Gelenken, worauf bei der Pflege Rüc...