Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 21.07.1987; Aktenzeichen S 18 V 17/87) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 1987 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt wird, die Versorgungsbezüge des Klägers durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg dergestalt anzuweisen, daß sie dem Kläger an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort am letzten Arbeitstag des Vormonats für den Bezugsmonat zur Verfügung stehen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der in Frankreich lebende Kläger begehrt die Auszahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) monatlich im voraus durch kostenfreie Zahlungsanweisung im Postscheckweg an seinen Wohnsitz in Frankreich.
Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 09.11.1986 gestellt. Das Versorgungsamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11.12.1986, abgesandt am 28.01.1987, mit, ab 01.02.1987 würden seine Versorgungsgebührnisse per Hauszustellung (postbar) überwiesen. Eine verspätete Auszahlung ginge zu seinen Lasten. Eine kostenfreie und pünktliche Überweisung könne nur im Inland zugesichert werden.
Der Kläger hat mit einem am 20.02.1987 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.
Er wendet sich gegen die Auffassung des Beklagten, eine kostenfreie und pünktliche Zahlung könne nur im Inland zugesichert werden. Im einzelnen trägt er vor, die Rente für Februar 1987 sei am 11.02.1987 beim Postamt seines Wohnsitzes eingetroffen und zwar mit Ausgangsstempel des Postscheckamtes P. vom 09.02.1987. Die Versorgungsbezüge für März 1987 seien ihm erst am 09.03.1987 und diejenigen für Mai nach dem 11.05.1987 ausgezahlt worden. Durch diese Überweisungspraxis sei er beschwert, weil sie es ihm unmöglich mache, termingerecht seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die verspätete Auszahlung der Versorgungsrente sei auch nicht der französischen Post anzulasten, sondern allein dem vom Beklagten gewählten umständlichen Zahlungsweg. Das Versorgungsamt überweise seine Bezüge über die Bundesbank an die Landesbank Saar Girozentrale in S. Diese leite die Zahlungsanweisung per Post an die Banque F. in P. Die Banque F. zahle dann die Versorgungsbezüge per Postmandat des französischen Postscheckamtes in P.
Ergänzend weist der Kläger darauf hin, etwa ein Jahr lang sei ihm die Rente auf seine Veranlassung über die Bundeskasse und das Postscheckamt S. pünktlich überwiesen worden. Demnach gebe es nicht nur den Zahlweg über die Banque F.
Das Sozialgericht hat den Beklagten nach Einholung von Auskünften vom Postgiroamt S. (07.04.1987 und 13.04.1987) und von der Landesbank Saar Girozentrale (09.04.1987) durch Urteil vom 21.07.1987 verurteilt, „die Versorgungsbezüge des Klägers kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg eine Woche vor dem letzten Arbeitstag des Vormonats für den Bezugsmonat zur Anweisung zu bringen”. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei als echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg eine Woche vor dem letzten Arbeitstag des Vormonats für den Bezugsmonats zur Anweisung zu bringen, ergebe sich aus § 66 BVG. Eventuell entgegenstehende haushaltsrechtliche Vorschriften – auch solche in Gesetzesform – könnten die dem Bürger gesetzlich zustehenden Rechte im Außenverhältnis nicht einschränken. Wie die Auskunft des Postgiroamtes S. ergebe, betrage die durchschnittliche Laufzeit für die Zahlungsanweisung im Postscheckweg nach Frankreich ein bis sieben Tage. Um den gesetzlichen Erfordernissen des § 66 BVG in jedem Falle genügen zu können, sei der Beklagte verpflichtet, mit einer Laufzeit bis zu sieben Tagen zu rechnen, so daß sich die Notwendigkeit ergebe, die Versorgungsbezüge schon eine Woche vor dem letzten Arbeitstag des Vormonats zur Anweisung zu bringen. Dem Antrag des Beklagten auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sei nicht stattgegeben worden, weil kein Fall der notwendigen Beiladung des § 75 Abs. 2 SGG und auch kein Fall des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben sei. Zwar sei in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung die BRD auf Antrag beizuladen, dies gelte jedoch nur auf Antrag der BRD selbst, nicht auf Antrag eines sonstigen Beteiligten.
Gegen das ihm am 09.09.1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 17.09.1987 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er beanstandet, daß das Sozialgericht den Bundesminister für Arbeit (BMA) nicht beigeladen habe. Die vom Kläger angesprochene Vorschrift des § 66 BVG gelte nur in Zusammenhang mit § 64 c Abs. 5 BVG. Danach könne der BMA im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde festlegen, wie die Versorgungsbezüge an Kriegsopfer außerhalb des Bundesgebietes a...