Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. defensive Konkurrentenklage einer Gemeinschaftspraxis gegen die Erteilung einer Institutsgenehmigung für die Erbringung ambulanter LC-Dialysen. Beteiligtenfähigkeit. Wegfall. Ausscheiden einzelner Ärzte. Praxisauflösung. Erledigung des Rechtsstreits. Verfahrensgegenstand. höchstpersönliche Rechte oder Pflichten. Grundrechtsverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage entfällt die Beteiligtenfähigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit ihrer Auflösung, da die der Gemeinschaftspraxis aus Art 12 GG erwachsenden Grundrechtspositionen als höchstpersönliche Rechte nicht auf den oder die einzelnen Rechtsnachfolger übergehen können.

 

Orientierungssatz

Fällt die Beteiligtenfähigkeit im Laufe des Rechtsstreites durch Auflösung der Gemeinschaftspraxis fort, sind zwar über § 202 SGG die §§ 239ff ZPO anzuwenden. Ausnahmen hiervon bilden jedoch Verfahren, die höchstpersönliche Rechte oder Pflichten der Gemeinschaftspraxis zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist das Verfahren erledigt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen B 6 KA 44/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und dem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 keine Rechtswirkungen zukommen.

Die Teilhaber der früheren Klägerin tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsstreites, der Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten des Rechtsstreites; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die zwischenzeitlich nicht mehr existente Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 13.07.2004, mit dem der Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.12.2003 zurückgewiesen wurde, in dem die Beigeladene zu 2), die Arbeitsgemeinschaft Heimdialyse Saar e. V. - Betriebsstätte V. - H. als ärztlich geleitete Einrichtung unter Leitung von Frau Dr. S. B., Fachärztin für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, gemäß § 31 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Verbindung mit Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden war.

Die frühere Klägerin war als Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten mit dem Vertragsarztsitz S. zugelassen und betrieb dort ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis. Zwei Ärzte der früheren Klägerin sind Internisten mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Die Dritte ist "Praktische Ärztin".

Die Beigeladene zu 2) war in der Vergangenheit für ihre Betriebsstätte V. als ärztlich geleitete Einrichtung nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV zur Erbringung ambulanter LC-Dialysen ermächtigt.

Der Ermächtigungszeitraum wurde zunächst durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11.12.2000 bis zum 30.06.2001, und zwar für die Erbringung ambulanter LC-Dialysen einschließlich der Sachkosten, und zwar ohne Begrenzung der Patientenzahl, und durch weiteren Beschluss vom 28.05.2001 bis zum 30.06.2003 verlängert für die "Erbringung von LC-Leistungen (EBM-Nr. 791) einschließlich der Sachkosten in der Betriebsstätte V. begrenzt auf die Patienten, die derzeit in der Betriebsstätte V. behandelt werden." Dieser Beschluss wurde durch die Beigeladene zu 2) wegen der Begrenzung der Personenzahl durch Widerspruch angefochten.

Mit einem an die Beigeladene zu 1) gerichteten Schreiben vom 16.07.2002 - eingegangen am 18.07.2002 - stellte dann die Beigeladene zu 2) den Antrag, die bestehende Ermächtigung in eine Ermächtigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach den Bestimmungen der zum 01.07.2002 in Kraft getretenen Änderungen der Bundesmantelverträge (BMV-Ä und AEV) für die Dauer von 10 Jahren und zur Versorgung von zunächst 30 Patienten umzuwandeln.

Nachdem die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 25.11.2003 die Nephrologin Dr. S. B. als ärztliche Leiterin der Einrichtung benannte, mit der sie auch unter dem 26.11.2003 einen Anstellungsvertrag abschloss, erteilte die Beigeladene zu 1) nach Herstellung des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen mit Schreiben vom 04.12.2003 die gewünschte schriftliche Zusicherung für eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags.

Mit Beschluss vom 17.12.2003 wurde dann die Ermächtigung nach § 10 der Anlage 9.1 zu den Bundesmantelverträgen für die Dauer von zehn Jahren ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 erteilt. Im Rahmen der Ermächtigung könnten nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Buchstabe c der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren bis zu 30 Patienten als "Zentrumsdialyse" und "Zentralisierte Heimdialyse" betreut werden.

Gegen diesen der ehemaligen Klägerin nicht zugestellten Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.12.2003 legte diese Widerspruch "als Drittbetroffene" ein.

Der Beklagte wies den ...

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