Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 25.03.1994; Aktenzeichen S 11 Kg 2/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.03.1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückzahlung von Kindergeld.
Dem Kläger war mit Bescheid vom 22.09.1989 Kindergeld für seine drei Kinder M., J. und B. bewilligt worden. Die Leistung wurde für die Tochter M., die am … 1991 ihre Lehre beendete, bis einschließlich Februar 1991 gezahlt.
Aus einer am 09.12.1991 bei ihr eingegangenen Ausbildungsbescheinigung entnahm die Beklagte, daß M. während ihrer Lehre in der Zeit vom 01.08.1990 bis 30.11.1990 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 950,– DM brutto erhalten hatte.
Daraufhin hob sie nach vorangegangener Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19.05.1992 die Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit von August 1990 bis November 1990 und für den Monat Februar 1991 auf und teilte weiter mit, daß der Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.100,– DM in monatlichen Raten von 100,– DM von der laufenden Kindergeldzahlung einbehalten werde. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Arbeitsamt einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist.”
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit einem am 08.09.1992 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 07.09.1992, in dem es u.a. heißt, daß nach Kenntnis des Klägers die Tochter M. zum damaligen Zeitpunkt ein monatliches Bruttoentgelt als Ausbildungsvergütung in Höhe von 550,– DM erhalten habe. Auch sei ihm von einem Arbeitslosengeldbezug der Tochter im Februar 1991 nichts bekannt. Es werde um Überprüfung der Angelegenheit gebeten.
Dieses Schreiben wurde von der Beklagten als Einlegung des Widerspruchs angesehen und der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1992 als unzulässig wegen Versäumung der Widerspruchsfrist verworfen. Dem Widerspruchsbescheid war nach der Rechtsbehelfsbelehrung und der Unterschrift des Leiters der Widerspruchsstelle folgender Hinweis nachgeheftet:
„Ihr verspäteter Widerspruch ist gleichzeitig als Rücknahmeantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten.
Aus Ihrem Vorbringen bzw. den sonstigen Umständen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die angegriffene Entscheidung falsch sein könnte, so daß eine Stattgabe des Antrages nicht in Betracht kommen dürfte.
Die Bewilligungsentscheidung ist zutreffend nach § 48 (1) Nr. 3 SGB X aufgehoben worden. Nach dieser Rechtsvorschrift kommt es nicht darauf an, ob Sie von der erhöhten Ausbildungsvergütung Kenntnis hatten oder ob Sie ihre Anzeigepflicht schuldhaft verletzt haben. Maßgebend ist allein, daß nach Erlaß des Verwaltungsaktes wegen des Einkommens der Tochter der Anspruch auf KG weggefallen ist.”
Gegen den am 20.10.1992 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.11.1992 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, daß die in dem Bescheid vom 19.05.1992 enthaltene Rechtsmittelbelehrung deshalb unrichtig gewesen sei, weil sie den Kläger nicht über die Besonderheiten des Fristbeginns einer fingierten Zustellung nach § 37 SGB X unterrichtet habe, so daß er die Widerspruchsfrist nicht zutreffend habe berechnen können. Es sei daher von einer einjährigen Widerspruchsfrist auszugehen, so daß der eingelegte Widerspruch fristgerecht eingereicht worden sei.
Unabhängig hiervon habe die Beklagte mit dem in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Hinweis auch in der Sache erneut entschieden. Der Kläger bestreite insoweit nach wie vor, für die Zeit von August 1990 bis November 1990 und für Februar 1991 zu Unrecht ein Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.100,– DM erhalten zu haben. Ihm sei auch nach wie vor nicht bekannt, daß die monatliche Ausbildungsvergütung seiner Tochter M. ab dem 01.08.1990 monatlich über 750,– DM betragen habe. In dem ausgewiesenen Bruttobetrag von 950,– DM seien mit Sicherheit geldwerte Leistungen des Arbeitgebers enthalten, die die Tochter nicht in Barbeträgen erhalten habe. Bestandteile der Ausbildungsvergütung, die auf der Gewährung von Naturalien durch den Arbeitgeber beruhten, seien jedoch im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes kein anrechenbares Einkommen. Die Beklagte habe auch das ihr im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Das Sozialgericht hat nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.03.1994 abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Bescheid der Beklagten vom 19.05.1992 an demselben Tag der Post zur Beförderung übergeben worden sei und gem. § 37 Abs. ...