Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 12.05.1989; Aktenzeichen S 13 Ar 92/88) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) für 4 Arbeitnehmer (W., A. Z. P.) der Klägerin, nachdem zuvor noch KuG für weitere Arbeitnehmer streitig war.
Bei der Klägerin besteht seit 01.01.1988 eine Betriebsabteilung „Maschinenbau und Sonderkonstruktion” (TM); in ihr wurden die Arbeitnehmer der früheren Abteilungen „Kranbau” und „Elektrotechnik” zu einer Einheit mit besonderer Aufgabenstellung zusammengefaßt, da die früheren Abteilungen unzureichend ausgelastet waren und keine Aussicht auf Besserung in absehbarer Zeit bestand. Von den in den beiden geschlossenen Abteilungen insgesamt beschäftigten 27 Arbeitnehmern sollten zwei in andere Abteilungen versetzt werden; ein weiterer schied zum 29.02.1988 aus Altersgründen aus. Nach der Kündigung von Arbeitsverhältnissen sollte sich der Personalstand der neuen Abteilung auf 15 Arbeitnehmer belaufen.
Im Dezember 1987 zeigte die Klägerin der Beklagten an, daß die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden ab 01.01.1988 bis auf weiteres (auf 10 Stunden wöchentlich) herabgesetzt werde, weil die Abteilung TM (Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit: 26 Arbeitnehmer) in ihrer Anlaufphase, die auf etwa 1 1/2 bis 2 Jahre eingeschätzt werde, nicht mit produktiven Aufträgen ausgelastet sein werde. Die Einführung der Kurzarbeit beruhe auf einer Betriebsvereinbarung der Geschäftsführung mit dem Beigeladenen aufgrund von § 5 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der weiterverarbeitenden Metallindustrie für das Saarland, der für den gesamten Betrieb gelte.
Nach einer Überprüfung teilte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1988 der Klägerin mit, daß die in den §§ 63 und 64 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) genannten Voraussetzungen (sogenannte betriebliche Voraussetzungen) für die Gewährung von KuG erfüllt seien und die Leistung deshalb den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung TM vom 01.01.1988 bis längstens 30.06.1988 „für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen” gewährt werde. Nach Ablauf des ersten KuG-Gewährungszeitraumes, des Monats Januar 1988, setzte die Klägerin dann die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1988 in Kenntnis, daß den Arbeitnehmern W., A. P. und Z. Jeweils am 09.02.1988 betriebsbedingt mit Wirkung zum 30.09.1988 gekündigt worden sei.
Auf entsprechende Anträge der Klägerin zur Gewährung von KuG für die Monate Februar, März, April und Mai 1988 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.1988 KuG ab 09.02.1988 für die Arbeitnehmer W., A. Z. und P. ab, weil für diese gemäß § 5 Nr. 5 des seit 01.04.1987 geltenden gemeinsamen Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (GMTV) für den Fall, daß aus anderen als verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden war und wegen der Kündigung kein KuG gewährt werde, eine Verdienstminderung nicht erfolge. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 3 AFG könne KuG zwar auch für Arbeitnehmer gezahlt werden, deren Arbeitsverhältnis gekündigt sei, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen könnten; Anspruch auf KuG bestehe jedoch ohnedies gemäß § 65 Abs. 3 AFG nicht für Zeiten, für die die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätten, und wegen der Verdienstsicherungsklausel im Tarifvertrag seien die Entgeltansprüche im Rahmen der Ermessensentscheidung als vorrangig anzusehen.
Auf den Antrag der Klägerin für den Monat Juni 1988 lehnte die Beklagte in gleicher Weise mit Bescheid vom 14.07.1988 die Gewährung von KuG für die Arbeitnehmer W., A. Z. und P. ab.
Gegen beide Bescheide hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens wurde von der Beklagten (unter dem Datum vom 31.03.1989) ein Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem der Widerspruch der Klägerin – in der Klage wurde gleichzeitig die Einlegung eines Widerspruchs gesehen – als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Durch Urteil des SG vom 12.05.1989 wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt, die Gewährung von KuG für gekündigte Arbeitnehmer stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten; diese habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, da die Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch gegen die Klägerin besäßen und somit keine Verdienstminderung erfolge.
Gegen das am 07.06.1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.1989 Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, das SG habe den GMTV unzutreffend ausgelegt. Tarifvertragsparteien des GMTV seien der Verband der Metall- und Elektroindus...