Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 07.12.1978; Aktenzeichen S 9 A 70/77)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 07. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise beim Kläger die Zeit der Ausbildung an einer höheren Wirtschaftsfachschule, die später in die Fachhochschule K. überführt wurde, als Ausfallzeit vorzumerken ist.

Der Kläger hat nach abgeschlossener Berufsausbildung und mittlerer Reife am 01. Oktober 1968 das Studium an der damaligen … V. in K. einer staatlich genehmigten höheren Wirtschaftsfachschule, aufgenommen. Noch vor dem Abschluß der Ausbildung ist diese Schule mit Wirkung vom 01. August 1971 in die zu diesem Zeitpunkt errichtete Fachhochschule K. übergeleitet worden (Gesetz zur Errichtung von Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.06.1971 – FHEG –; Runderlaß des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 24.03.1971, Gemeins. Amtsblatt 1971/159). Nach § 7 Abs. 1 FHEG konnten Personen, die im Zeitpunkt der Überleitung an einer der in die Fachhochschule (FHS) übernommenen Einrichtung studierten, ihr Studium an der FHS fortsetzen und nach den früher geltenden Prüfungsbestimmungen abschließen; auf Antrag konnten sie aber auch die Abschlußprüfung nach den Prüfungsordnungen für die Fachhochschulen ablegen.

Der Kläger hat am 14. Januar 1972 die Abschlußprüfung als Betriebswirt (grad.) nach der neuen FHS-Prüfungsordnung abgelegt (Bl. 4, 23 BA). Vom 10. April 1972 bis zur Diplomprüfung am 09. Dezember 1975 hat er sodann an der Freien Universität B. Politische Wissenschaften studiert.

Auf seinen Antrag hat die Beklagte den Bescheid vom 25. Oktober 1976 erteilt, mit dem über die Vormerkung von Beitrags- und Ausfallzeiten entschieden worden ist. Darin hat die Beklagte u.a. sowohl die Ausbildung an der Deutschen Versicherungs-Akademie (DVA) bzw. an der FHS K. in der Zeit vom 01. Oktober 1968 bis 14. Januar 1972 als auch das Studium an der Freien Universität B. vom 10. April 1972 bis 09. Dezember 1975 als Zeiten der Hochschulausbildung vorgemerkt mit dem Hinweis, daß Zeiten einer Hochschulausbildung nur bis zu 5 Jahren Ausfallzeiten sein können.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, seine Ausbildung an der DVA bis zur Übernahme dieser Schule in die FHS K. zum 01. August 1971 dürfe nicht als Hochschulausbildung angesehen werden; sie sei vielmehr die für den FHS-Abschluß notwendige Fachschulausbildung gewesen; erst durch den so ermöglichten FHS-Abschluß habe er die allgemeine Hochschulreife erlangt. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses Bildungsganges sei es eine unzumutbare Härte, wenn infolge Qualifikation als Hochschulausbildung insgesamt nur 5 Jahre und damit nur ein Teil der Ausbildungszeit als Ausfallzeit vorgemerkt werde.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten hat durch Bescheid vom 05. August 1977 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die streitige Zeit müsse deshalb als Hochschulausbildung qualifiziert werden, weil der Kläger die Abschlußprüfung nach der FHS-Prüfungsordnung abgelegt habe. Damit sei die gesamte Zeit als FHS-Studium anzusehen, das im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 4 b AVG als Hochschulstudium zu werten, insoweit also einem Universitätsstudium gleichgestellt sei.

Mit der Klage begehrte der Kläger, die Zeit der Ausbildung an der DVA vom 01. Oktober 1968 bis 01. August 1971 (Überführung der DVA in die FHS K.) nicht als Hochschulausbildung sondern als Fachschulausbildung vorzumerken. Zur Begründung hat er vorgetragen, die streitige Zeit sei faktisch Ausbildung an einer Fachschule gewesen; die relativ kurze Zeit vom 01. August 1971 bis zum FHS-Abschluß am 14. Januar 1972 rechtfertige es nicht, auch die vor dem 01. August 1971 liegende Zeit als Zeit einer FHS-Ausbildung zu qualifizieren. Daß er seine Ausbildung nach der neuen FHS-Prüfungsordnung abgeschlossen habe, könne für die Entscheidung nicht bedeutsam sein, weil die damals geltende Prüfungsordnung mit der alten Prüfungsordnung der DVA inhaltlich identisch gewesen sei. Daß die DVA-Ausbildung keine Hochschulzeit sein könne, ergebe sich auch aus dem Umstand, daß er erst mit der Abschlußprüfung vom 14. Januar 1972 die allgemeine Hochschulreife erlangt habe.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 07. Dezember 1978 die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die Ausbildung an der DVA und deren Nachfolgeeinrichtung, der FHS K., sei als Hochschulausbildung anzusehen. Durch die Überführung der früheren DVA in die FHS K. sei die gesamte Zeit der Ausbildung an der DVA zu einem Studium der FHS aufgewertet worden. Das ergebe sich daraus, daß der Kläger mit der Graduierung zum Betriebswirt einen Abschluß erreicht habe, den die frühere DVA nicht hätte verleihen können. Außerdem habe der Kläger erst durch diesen Abschluß die allgemeine Hochschulreife erlangt, eine Mö...

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