Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen S 13 Ar 108/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 11 RAr 97/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.09.1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger ab dem 01.01.1994 zustehenden Übergangsgeldes.

Mit Bescheid vom 11.11.1992 teilte die Beklagte dem am ….1968 geborenen Kläger auf einen von ihm gestellten Rehabilitationsantrag hin mit, daß die Bundesanstalt für Arbeit für die Durchführung seiner beruflichen Rehabilitation zuständig sei. Aufgrund des gestellten Antrages werde ihm eine Umschulung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) bei der S. H. in S. in der Zeit vom 11.01.1993 bis 05.01.1996 gewährt.

Mit Bescheid vom 22.04.1993 wurde dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld für die Dauer der Bildungsmaßnahme in Höhe von 53,34 DM bewilligt. Auf den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hin berechnete die Beklagte das Übergangsgeld neu und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.1993 für die Zeit vom 11.01.1993 bis 31.10.1993 ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 62,24 DM und für die Zeit vom 01.11.1993 bis 05.01.1996 ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 65,01 DM.

Mit Bescheid vom 30.12.1993 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, daß das Übergangsgeld sich nach dem 31.12.1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (1. SKWPG) verringere und für die Zeit vom 01.01.1994 bis 05.01.1996 auf 1.894,50 DM (= 63,15 DM kalendertäglich) monatlich neu festgesetzt werde. Der Bewilligungsbescheid vom 18.08.1993 werde insoweit aufgehoben. Die Entscheidung beruhe auf § 242 q Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen den am 23.03.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.04.1994 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.1994 das Übergangsgeld für die Zeit vom 01.11.1994 bis 05.01.1996 auf kalendertäglich 65,08 DM neu festgesetzt.

Zur Begründung der erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, daß er mit dem in dem rechtskräftigen Bescheid vom 18.08.1993 festgesetzten Übergangsgeld als Mindesteinkommen kalkuliert habe. Zuerkannte Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Übergangsgeld unterstünden anerkanntermaßen dem Schutz des Artikels 14 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es erforderlich, bei der Kürzung laufender Leistungen zur beruflichen Förderung in besonderem Maße zu prüfen, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmung, als die eine solche Kürzung grundsätzlich anzusehen sei, geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig sei. Entsprechende Abwägungen seien in dem 1. SKWPG nicht vorgenommen worden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem ihm gewährten Übergangsgeld um Lohnersatzleistungen handele und nicht um primäre Regelpflichtleistungen wie beispielsweise das Arbeitslosengeld. Derartige durch Lebensplanung und Qualifikation sowie Eigenanstrengung erworbene Ansprüche seien mit einem ungleich höheren Besitzstandschutz auszustatten als die zufallsabhängige Versicherungsleistung. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht das Vertrauen des betroffenen Versicherten auf den unveränderten Fortbestand der durch Leistungsbescheid festgestellten Ansprüche als erheblich angesehen und anerkannt, daß der Bescheid oder die Zusage maßgeblich die Willensentschließung zur Fortbildung oder Umschulung bestimme. Da in dem 1. SKWPG eine Übergangsregelung fehle, sei es den Teilnehmern an einer Umschulungsmaßnahme nicht möglich, sich auf die veränderte Bemessung einzustellen. Daher müsse der Bewilligungsbescheid vom 18.08.1993 Bestandsschutz genießen und der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.1994 abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß nach § 242 q AFG der für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche § 59 AFG in der vom 01.01.1994 an geltenden Fassung von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche gelte, die vor diesem Zeitpunkt entstanden seien; insoweit sei über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.1993 entspreche dieser ab 01.01.1994 anzuwendenden gesetzlichen Regelung. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung durch das 1. SKWPG verletze nicht die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG. Ziel des 1. SKWPG sei es ebenso wie beim Haushaltsbegleitgesetz 1984, der defizitären Finanzlage der Bundesanstalt bei stark angestiegener Arbeitslosigkeit e...

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