Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG. ehemaliger Soldat auf Zeit. Ruhen des Anspruchs bei Erfüllung der Voraussetzungen für Arbeitslosengeldanspruch. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe gem § 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG ruht nur insoweit, als ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Soweit die Arbeitslosenbeihilfe die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches übersteigt, ist sie zu gewähren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die diesem im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe.
Der Kläger war bis zum 31.01.2009 als Auszubildender im Kfz-Gewerbe beschäftigt. Im Anschluss bezog er ab dem 03.02.2009 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach einem Bemessungsentgelt von 23,03 € täglich bis zum 31.03.2009. Vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2011 war er Zeitsoldat. Die Bruttodienstbezüge des Klägers beliefen sich dabei in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 auf insgesamt 21.106,95 €. Am 10.03.2011 meldete er sich zum 01.04.2011 arbeitslos und beantragte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.04.2011 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2011 für 304 Tage in Höhe von täglich 10,91 € nach einem Bemessungsentgelt von 23,03 €. Hiergegen legte der Kläger am 01.04.2011 Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 01.06.2011 zurückwies. Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruhe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle oder nur deshalb nicht erfülle, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt habe. Arbeitslosenbeihilfe sei gegenüber dem Arbeitslosengeld nachrangig. Bei Beantragung der Arbeitslosenbeihilfe sei zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III bestehe. Gegebenenfalls sei Arbeitslosenbeihilfe nach Erschöpfung des Arbeitslosengeld-Anspruchs zu bewilligen. Der Kläger habe im Jahr 2009 56 Tage Arbeitslosengeld bezogen, so dass beim Ausscheiden aus dem Bezug wegen des Antritts seiner “Wehrzeit„ eine Restanspruchsdauer von 304 Tagen verblieben sei, die bis zur erneuten Meldung am 01.04.2011 nicht erloschen gewesen sei. Demzufolge sei dem Kläger nach § 86a Abs. 1 Nr. 5 SVG das vorrangige Arbeitslosengeld wegen des Ruhens des Arbeitslosenbeihilfeanspruchs zu bewilligen. Dem Kläger sei daher ab dem 01.04.2011 der im Jahr 2009 entstandene (Rest-) Anspruch zu bewilligen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland durch Urteil vom 16.12.2011 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2011 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 Arbeitslosenbeihilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen. Soweit dem Kläger Arbeitslosengeld gewährt worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger habe vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe allerdings unter Anrechnung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe sei § 86a SVG. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SVG erhielten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos seien, Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe seien nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SVG die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne des Nr. 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4. (...)
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen...