Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 10.02.1983; Aktenzeichen S 3 U 92/81) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Februar 1983 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am 7. Oktober 1979 um einen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall handelt.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin war Oberärztin der Röntgenabteilung am … Krankenhaus Z. Sie hatte sich beim Deutschen Reisebüro GmbH zu einer Informationsreise für Röntgenfachärzte in die Volksrepublik China vom 7. bis 25. Oktober 1979 angemeldet. Ihren Arbeitgeber hatte sie im Rahmen der radiologischen Fortbildung um Genehmigung einer Dienstreise auf eigene Kosten und ohne zusätzlichen Urlaubsanspruch gebeten. Dies wurde ihr auch bewilligt.
Auf den Flug nach China rutschte das Flugzeug bei einer Zwischenlandung in Athen am 7. Oktober 1979 über die Rollbahn. Die Klägerin wurde beim Aufprall in den Sitz geschleudert; dabei erlitt sie eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers.
Die Beklagte zog Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten bei und holte Auskünfte von ihrem damaligen Arbeitgeber ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 1981 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Unfalles vom 7. Oktober 1981 ab. Zur Begründung wurde angegeben, die Ermittlungen der Beklagten hätten eine Klärung der Frage nicht herbeiführen können, in welchem Umfang in China Fachbesuche vorgesehen gewesen seien, welcher Art die Fachbesuche im einzelnen gewesen wären und ob Informationen vermittelt werden sollten, die für die Berufsausübung als Röntgenfacharzt erforderlich gewesen seien. Die vorliegenden Prospekte sprächen mehr für eine touristische Reise als für eine Fortbildungsreise im Röntgenfach. Die in der Zeit vom 7. bis 20. Oktober 1979 neben dem touristischen Programm zusätzlich vorgesehenen Fachbesuche seien offensichtlich nicht nur fachlich auf Röntgenfachärzte ausgerichtet gewesen. In der Zeit vom 21. bis 24. Oktober 1979 seien ausschließlich touristische Unternehmungen außerhalb der Volksrepublik China vorgesehen gewesen. Die unfallbringende Tätigkeit könne hiernach nicht als im inneren, ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehend angesehen werden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Reise habe unmittelbar den Zweck beruflicher Weiterbildung verfolgt. Die Tatsache, daß die Reise ausdrücklich als Fachstudienreise für Röntgenfachärzte ausgeschrieben gewesen sei, lasse darauf schließen, daß die angebotenen Leistungen speziell auf die beruflichen Bedürfnisse des angesprochenen Interessentenkreises (Röntgenfachärzte) zugeschnitten seien. Auch subjektiv habe die Klägerin die Absicht verfolgt, mit der Reise ihre beruflichen Kenntnisse zu erweitern, was sich schon aus ihrem Antrag auf Teilnahme ergebe, den sie bei ihrem Arbeitgeber gestellt habe. Die Klägerin hat das Programm für die gebuchte Reise und eine Bestätigung durch das Deutsche Reisebüro zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat durch Urteil vom 10. Februar 1983 die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des Ereignisses vom 7. Oktober 1979 Leistungen aus der Unfallversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG den Unfallversicherungsschutz der Klägerin auf der Reise nach China bejaht. Daß die Klägerin subjektiv der Meinung gewesen sei, es handele sich um eine Fortbildungs- und Dienstreise, ergebe sich schon aus ihrem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise. Auch der Arbeitgeber habe in einer Auskunft der Beklagten mitgeteilt, daß die Klägerin in betrieblichem Auftrag an der Fortbildungsreise teilgenommen habe. Das Programm zeige darüber hinaus, daß die Teilnahme an einer derartigen Reise wesentlich der Fortbildung der Klägerin und damit den Interessen des Krankenhauses Z. gedient habe. In jeder Stadt hätten besondere berufsbezogene Veranstaltungen stattfinden sollen, die einer betrieblich verwertbaren Informationsübermittlung dienen könnten. Daß die Reise in die Volksrepublik China nicht nur fachbezogen gewesen wäre, sei nach Ansicht des Gerichts von untergeordneter Bedeutung.
Gegen das am 22. März 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22. April 1983 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Sie ist der Auffassung, daß die vorgelegten Unterlagen über die Reise auf den privatwirtschaftlichen Charakter der Fahrt hinweisen würden. Aus den geplanten Besichtigungen könne auch nicht gefolgert werden, es handele sich um spezifische für die Berufsausübung eines Facharztes für Radiologie neue oder sonstige Erkenntnisse im Sinne der Fortbildung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saar...