Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. ursächlicher Zusammenhang. Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Blockierung der Halswirbelsäule, die auch relativ häufig in der Normalbevölkerung nachweisbar ist, erst längere Zeit nach dem Arbeitsunfall (hier: mehrere Monate nach dem Sturz eines Astes auf den behelmten Kopf des Versicherten) festgestellt und kann keine morphologische Störung im Sinne einer früheren knöchernen Verletzung oder einer Instabilität nachgewiesen werden, ist ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht ausreichend wahrscheinlich, um sie als Unfallfolge anzuerkennen.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 10.03.2003) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 28.04.1999 ein Anspruch auf Verletztenrente zusteht und welche Gesundheitsschäden im Einzelnen als Unfallfolge anzuerkennen sind.
Am 28.04.1999 fiel dem 1954 geborenen und als Forstwirt tätigen Kläger bei Holzfällerarbeiten ein etwa 10 cm dicker Ast auf den behelmten Kopf. Zwei Tage später stellte er sich wegen Schwindelgefühlen, Kopfdruck und Nackenschmerzen bei Dr. J…. vor. In der Folgezeit wurde er von Prof. Dr. Z…., Dr. V…. und Dr. Sch…. untersucht. Von Dr. F…., bei dem sich der Kläger auch in der Folgezeit in Behandlung befand, wurde Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.06.1999 bescheinigt. Der Augenarzt Dr. St…. stellte am 12.07.1999 eine Migraine ophtalmique als Unfallfolge fest. Am 22.09.1999 wurde eine Computertomographie der Halswirbelsäule des Klägers gemacht.
Nach Einholung eines Krankheitsberichtes vom 02.03.2000 bei Prof. Dr. W…. teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2000 mit, der erhobene Untersuchungsbefund der HWS weise eine subchondrale Sklerosierung der Grund- und Deckplatten der Halswirbelkörper auf. Vor allem an den Wirbelhinterkanten fänden sich knöcherne Randausziehungen und die Zwischenwirbelräume in den mittleren Halswirbelsäulenabschnitten seien verschmälert. Dabei handele es sich eindeutig um degenerative Veränderungen und somit nicht um unfallbedingte Verletzungsfolgen der HWS. Ein röntgenologischer Nachweis für frische oder stattgehabte knöcherne Verletzungen finde sich nicht. Diese degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien bereits auf den am 30.04.1999 von Prof. Dr. Z…. gefertigten Röntgenaufnahmen zu erkennen gewesen. Da der Kläger seiner Arbeit als Forstwirt noch bis zum 22.06.1999 habe nachgehen können, seien die danach aufgetretenen Beschwerden beziehungsweise die Beschwerdezunahme nicht als direkte Unfallfolge zu werten. Die derzeit bestehenden Beschwerden seien somit als Folge der doch erheblichen degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich zu sehen.
Mit Schreiben vom 13.04.2000 teilte der Kläger mit, er erhebe gegen das Schreiben vom 17.03.2000 Widerspruch, sofern dieses Schreiben als Bescheid anzusehen sei.
Die Beklagte holte ein Erstes Rentengutachten vom 25.05.2000 bei Dr. F…. ein. Dieser stellte als Unfallfolgen fest:
1. Zustand nach Commotio cerebri
2. Massive kopfgelenkinduzierte Drehschwindelanfälle
3. Kopfgelenkinduzierte Nacken-Kopfschmerzen
4. Cervicaler Tinnitus
5. Zustand nach HWS-Distorsion mit Stauchungstrauma, mit nachfolgenden rezidivierenden funktionellen Wirbelgelenkstörungen der Kopf-Halsgelenke.
Die unfallbedingte MdE gab Dr. F…. mit 100 % an, angefangen vom 28.04.1999 bis zur Gutachtenerstellung. Bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit müsse der Kläger nachuntersucht werden. Es sei dann mit einer MdE von 20 bis 30 %, bei günstiger Ausheilung unter 10 % zu rechnen.
In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2000 teilte Prof. Dr. W…. mit, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auf seine Anregung hin holte die Beklagte ein hals-nasen-ohren-ärztliches Gutachten vom 11.09.2000 bei Dr. C…. und ein nervenfachärztliches Zusatzgutachten vom 21.09.2000 bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie B…. ein. In einer abschließenden Stellungnahme vom 11.10.2000 gab Prof. Dr. W…. an, dass die Gesamt-MdE 10 % betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ereignis vom 28.04.1999 sei als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt worden, die Arbeitsunfähigkeit, soweit sie über den 22.06.1999 hinaus angedauert habe, als unfallunabhängig abgelehnt worden. Prof. Dr. W…. sei zu dem Ergebnis gelangt, dass auf chirurgischem Gebiet keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Dr. C…. habe wegen des bestehenden rechtsseitigen Tinnitus und der nachgewiesenen Gleichgewichtsstörung die MdE mit 10 vom Hundert eingeschätzt. Der Neurologe B…. habe einen Zustand nach Schädelprellung und ...