Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen S 18 Vs 779/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.09.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine weiteren Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG).

Die am … 1956 geborene Klägerin stellte am 08.11.1994 einen Antrag auf erstmalige Anerkennung einer Behinderung, Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme (vom 08.05.1995) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.1995 folgende Behinderungen fest:

  1. degeneratives Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom
  2. depressive Störung.

Der GdB wurde auf insgesamt 20 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der nach Einholung einer ergänzenden versorgungsärztlichen Stellungnahme (vom 13.07.1995) mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1995 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen den am 29.11.1995 als Einschreibesendung zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 06.12.1995 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten von Dr. L. (vom 09.04.1996) und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. B. (vom 02.09.1998) eingeholt; auf Antrag der Klägerin hat das SG gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. (vom 20.06.1998) sowie ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. J. (vom 05.02.1999) nebst ergänzender Stellungnahme (vom 04.05.1999) eingeholt. Der Beklagte hat drei versorgungsärztliche Stellungnahmen (vom 20.07.1998, 20.11.1998 und vom 19.05.1999) eingereicht.

Dr. L. hat auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt und mit den nachfolgend aufgeführten Einzel-GdB bewertet:

1.

beginnendes degeneratives HWS-Syndrom mit radiologisch nachweisbarer beginnender Spondylarthrose der mittleren HWS ohne wesentliche Bewegungseinschränkung

2.

LWS-Syndrom bei medio-rechtslateraler Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 ohne radikuläre Symptomatik mit geringer Bewegungseinschränkung

3.

mäßige thoracolumbale Skoliose ohne Torsion

GdB 1, 2 und 3 zusammen 20

4.

Rotatorenmanschetten-Syndrom beidseits ohne Bewegungseinschränkung

GdB 0

5.

Epicondylopathia humeri radialis rechter Ellenbogen ohne Bewegungseinschränkung

GdB 0

6.

Chondropathia patellae beidseits bei Patelladysplasie Wiberg Typ I/II und Genua valga

GdB 0

7.

Senk/Spreizfuß beidseits

GdB 0.

Er hat den Gesamt-GdB auf 20 eingeschätzt.

Dr. Montag hat folgende Diagnosen gestellt und wie folgt bewertet:

1.

mäßiggradiges statisch-degeneratives HWS-Syndrom mit radiologisch nachweisbarer Spondyl/Unkovertebralarthrose der mittleren HWS ohne wesentliche Bewegungseinschränkung mit rezidivierenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen

GdB 10

2.

statisch-degeneratives LWS-Syndrom bei medio-rechtslateraler Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 ohne radikuläre Symptomatik mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, jedoch mit nahezu permanenten Nerven- und Muskelreizerscheinungen im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms mit polytopen Insertionstendopathien

GdB 20

3.

mäßiggradige S-förmige Thoraco-Lumbal-Skoliose ohne Torsionskomponente und ohne konvex/konkavseitige Abstützreaktionen

GdB 0

4.

PHS beide Schultern bei Rotatorenmanschetten-Syndrom beidseits sowie ACG-Periarthropathie ohne Funktionsbehinderung

GdB 0

5.

Epicondylopathia humeri radialis rechts ohne Bewegungseinschränkung

GdB 0

6.

mediale Meniskopathie beide Kniegelenke sowie Chondropathia patellae lateralis beidseits bei Patelladysplasie Typ Wiberg Typ I/II

GdB 10

7.

Senk/Spreizfuß beidseits

GdB 0.

Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass in Abweichung von der Bewertung durch Dr. L. aufgrund der klinisch feststellbaren medialen Meniskopathie beidseits sowie der lateralen Chondropathia patellae beidseits und der entsprechenden Beschwerden dazu ein GdB von 10 insbesondere deshalb zuerkannt werden sollte, weil sich der jetzt erhobene Befund doch deutlich von dem durch Dr. L. erhobenen Befund unterscheide. Der GdB auf orthopädischem Fachgebiet werde wie auch der Gesamt-GdB, allerdings vorbehaltlich der Ergebnisse eines noch einzuholenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, auf 30 eingeschätzt.

Gegen die von Dr. M. vorgenommene Bewertung hat die Versorgungsärztin Dr. O. eingewandt, dass der Berechnung von Dr. M. nicht gefolgt werden könne, da ein psychovegetatives behinderndes Leiden nicht auszumachen sei und sich dieses auch nicht erschwerend auf Bewegungseinschränkungen auswirken könne. Mit einem Gesamt-GdB von 20 sei eine angemessene Bewertung erfolgt.

Dr. Burger hat auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet folgende Erkrankungen diagnostiziert und wie folgt bewertet:

1.

somatoforme Schmerzstörung mit reaktiv-depressiver Verstimmung

GdB 30

2.

C...

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