Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen S 1 K 67/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen B 1 KR 6/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom08.11.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) Versorgungsrente für Versicherte bezieht, von der Beklagten Krankengeld beanspruchen kann.

Die … geborene Klägerin war ab 1989 bei der Deutschen Bundespost beschäftigt, und zwar zunächst als Posthalterin, zuletzt als Zustellerin. Zuständiger Krankenversicherungsträger war die Beklagte. Vom 10.06.1996 bis zum 03.07.1996 schrieb der HNO-Arzt …, die Klägerin wegen eines Basalioms der Nase arbeitsunfähig krank. Ab 04.07.1996 bescheinigten die …, erneut Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hüftarthrose. Die Beklagte bewilligte deshalb ab 15.08.1996 Krankengeld; der Zahlbetrag belief sich zunächst auf 59,53 DM, ab 01.01.1997 auf 53,16 DM.

Aufgrund einer Untersuchung vom 08.08.1996 stellte der Postbetriebsarzt … Saarbrücken, bei der Klägerin Dienstunfähigkeit im Sinn des Bundesbeamtengesetzes (BBG) fest. Er teilte dies der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 05.09.1996 mit. Die Klägerin beantragte daraufhin wegen ihrer Dienstunfähigkeit am 17.09.1996 bei der VAP eine Versorgungsrente in Höhe der Gesamtversorgung.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 29.01.1997 gab die VAP sowohl der Arbeitgeberin als auch der Klägerin bekannt, daß der Klägerin ab 01.02.1997 dem Grunde nach Versorgungsrente für Versicherte zustehe, deren endgültige Höhe noch nicht berechnet werden könne. Die Auszahlung der vorläufigen Versorgungsrente könne erst aufgenommen werden, wenn die Krankengeldzahlung wegfalle. Im Übrigen ende das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach der Regelung des § 25 II Abs. 1 des Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb.) mit Ablauf des Monats Februar 1997.

Aufgrund einer weiteren Untersuchung der Klägerin am 28.02.1997 gelangte … vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) … zu der Einschätzung, die Klägerin könne untervollschichtig noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in temperierten Räumen verrichten, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Postzustellerin liege dauerhaft Arbeitsunfähigkeit vor. Mit Bescheid vom 03.03.1997 stellte sodann die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes mit Ablauf des 06.03.1997 ein. Die frühere Versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin habe mit Ablauf des 27.02.1997 geendet, die Klägerin könne sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Vermittlung einer leidensgerechten Tätigkeit zur Verfügung stellen.

In der Folgezeit zahlte die VAP Versorgungsrente an die Klägerin. Die monatliche Höhe der Rente betrug zunächst während der Zeit des Krankengeldbezuges vom 01.02.1997 bis zum 06.03.1997 75,65 DM, danach ab 07.03.1997 1.163,04 DM. Der Monatsbetrag erhöhte sich in den Folge jähren, zuletzt ab 01.07.2000 auf 1.355,54 DM.

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung wurde mit Bescheid vom 25.04.1997 aus den Gründen des Ursprungsbescheides zurückgewiesen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ende für Versicherte, die ein Ruhegehalt bezögen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werde, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an. Die Regelung erfasse auch entsprechende Leistungen aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die aufgrund einer Satzung in entsprechender Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften erbracht würden, wobei es ausschließlich auf die Zweckbestimmung dieser Leistung und nicht auf ihre konkrete Bezeichnung ankomme. Bei der Versorgungsrente der VAP, die die Klägerin beziehe, handele es sich um ein Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werde und damit den Krankengeldanspruch auf der gesetzlichen Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB V beende (so auch Urteil des SG Freiburg vom 04.02.1997, Az.: S 5 KR 2494/95; Urteil des SG Berlin vom 24.03.2000, Az.: S 75 KR 403/98). Die VAP sei eine Sozialeinrichtung der Deutschen Bundespost in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts; als Zweck sei in § 3 ihrer Satzung festgehalten, daß den Versicherten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden solle. Selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei der VAP-Leistung nicht um eine nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte Versorgung handele, sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei den in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungsarten nicht um eine abschließende Aufzählung handele, die Auf...

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