Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten. rechtskräftiger Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 1.9.2009. Antrag auf Rückübertragung nach dem 31.8.2009. Verfassungsmäßigkeit der §§ 37, 49 sowie 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die in der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG enthaltene Stichtagsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Senat sieht vorliegend auch keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten (unter Hinweis auf BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG).
3. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Wegfall der Kürzung einer Rente nach der Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung erfolgt. Hierin ist kein Verstoß gegen das GG zu sehen. Die Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG erscheint im Gesamtzusammenhang mit Regelungen des VersAusglG insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 2 vgl VG Ansbach vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237.
2. Zum Leitsatz 3 vgl VG München vom 29.3.2011 - M 5 K 10.4285.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Erhöhung seiner Rente durch die Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragener Rentenanwartschaften für einen Zeitraum vor dem 01.10.2009.
Die am 02.10.1987 geschlossene Ehe des 1941 geborenen Klägers mit Frau M.P. wurde mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.04.1992 geschieden. Nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.03.1994 von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus der Ehezeit (01.10.1987 bis 30.11.1991) in Höhe von monatlich 70,19 DM, bezogen auf den 30.11.1991, übertragen.
Der Kläger bezog ab dem 01.06.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab dem 01.01.2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Renten wurden unter Berücksichtigung des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet.
Am 28.08.2009 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers (ehemals M. P.), woraufhin der Kläger am 10.09.2009 bei der Beklagten beantragte, den aus der am 03.04.1992 geschiedenen Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich rückgängig zu machen und seine Rente demgemäß neu zu berechnen.
Nach Einholung einer Auskunft der DRV Bund vom 07.10.2009, wonach die geschiedene Ehefrau des Klägers keine Renten- oder Rehaleistungen beantragt und bezogen hat, hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2009 den bisherigen Rentenbescheid mit Wirkung ab dem 01.10.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und berechnete die Altersrente des Klägers aufgrund Änderung der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs neu. Seit dem 01.01.2010 wurden monatlich nunmehr 766,60 € als Rentenleistung und für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2009 eine Nachzahlung in Höhe von 124,62 € an den Kläger gezahlt. Dagegen wandte sich der Kläger unter dem 27.11.2009 und machte geltend, dass eine Neuberechnung seiner Rente von Rentenbeginn an erfolgen müsse, da seine geschiedene Ehefrau keine Leistungen erhalten habe. Er bitte diesbezüglich um eine Überprüfung und eine entsprechende Nachricht. Hierzu teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2009 mit, dass aufgrund seines Antrags vom 10.09.2009 eine Neuberechnung seiner Rente ohne Malus auf Grundlage des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) erfolgt sei. Danach wirke die Anpassung (Neuberechnung der Rente ohne Malus) ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, somit hier ab dem 01.10.2009 (§§ 37, 38 VersAusglG). Daraufhin wandte sich der Kläger am 10.12.2009 erneut an die Beklagte und erklärte, dass er sich an einen Rechtsanwalt wenden würde und gegen den Bescheid vom 13.11.2009 Widerspruch einlegen wolle. Mit Schriftsatz vom 08.12.2009 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers “höchst vorsorglich„ auch Widerspruch gegen das Schreiben vom 30.11.2009, soweit hierin ein Bescheid zu sehen sei. Im Laufe des Verfahrens machte der Kläger geltend, ihm stehe eine Rente ohne Malus für die Zeit vor dem 01.10.2009 zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2010 (abgesandt am 26.08.2010) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, der zulässige Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2008 sei nicht begründet. Gemäß § 49 VersAusglG (in Kraft seit 0...