Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils in der Bedarfsgemeinschaft zugunsten der nicht leiblichen Kinder ab 1.8.2006. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Einkommen von Stiefeltern ist seit der mit Wirkung zum 1.8.2006 erfolgten Neufassung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Stiefkindern zu berücksichtigen, sofern sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Orientierungssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des 2. Buches des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob und inwieweit das Einkommen des Klägers M. Sp. (im Folgenden M genannt) im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist.
Die 1960 geborene Klägerin U. Sp. (im Folgenden U genannt) und der 1963 geborene M sind verheiratet. Der am 1984 geborene Kläger C. Sp. (im Folgenden C genannt) ist der Sohn von U und lebt mit U und M zusammen in einer Wohnung in S.
Bis zum 30.09.2006 hatte allein C Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 493,77 € monatlich erhalten. Nachdem die Beklagte C anlässlich eines Fortzahlungsantrages mitgeteilt hatte, dass von einer Bedarfsgemeinschaft aller 3 Kläger auszugehen sei, stellte U am 01.10.2006 für alle 3 Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
M übt bei der Firma T. L eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus; in den Monaten Juni, Juli und August 2006 erzielte er ein Nettoeinkommen von jeweils 1.756,97 €, 1.703,91 € und 1.703,91 €.
Mit allein an U gerichtetem Bescheid vom 28.08.2006 lehnte die Beklagte den gestellten Antrag mit der Begründung ab, mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei U nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung (im Wesentlichen) ein, die Beklagte habe zum Einen dem Bescheid unrichtige Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, und zum anderen könne das Einkommen von M nicht herangezogen werden.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den am 11.10.2006 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 13.11.2006 Klage erhoben.
Das Sozialgericht für das Saarland hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2007 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zu Recht berufe sich die Beklagte in Bezug auf die Bildung der klägerischen Bedarfsgemeinschaft auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach insbesondere auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners, mithin von U, zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert gewesen, durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Zeit ab dem 01.08.2006 bzw. hier mit Wirkung ab dem 01.10.2006 entgegen der alten gesetzlichen Regelung eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Stiefeltern innerhalb der “Solidargemeinschaft„ einer Bedarfsgemeinschaft vorzusehen. Denn erweise sich eine Lebensgemeinschaft von Personen, die für sich allein schon eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes bildeten, als so qualifiziert, dass sie durch die Einbeziehung von Stiefkindern in den gemeinsamen Haushalt geprägt sei, erscheine es in Anknüpfung an die Erfahrungen des täglichen Lebens einerseits geboten, von “Wechselbezüglichkeit„ der Solidarität nicht nur im Verhältnis der Eheleute bzw. Lebenspartner auszugehen, und andererseits gerechtfertigt, den Grundsatz der Subsidiarität wie in Eltern-Kind-Beziehungen mit leiblichen Kindern zur Anwendung zu bringen. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Regelsatzleistungen sowie der Kosten der klägerischen Unterkunft und des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens von M werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 verwiesen. Die klägerische Darstellung leide an dem Mangel der Heranziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Freibetrages für M als Stiefvater von C sowie an der unzutreffenden Berechnung des Nettoeinkommens (richtig: Bruttogehalt abzüglich des Arbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Darüber hinaus gingen die Kläger fälschlich und zu eigenen Lasten von Kosten der Unterkunft von 465,50 € pro Monat statt zutreffender 482,00 € pro Monat aus.
G...