Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 10.10.1988; Aktenzeichen S 4 U 102/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen zu gewähren hat wegen der Folgen eines Unfalles, den er am 12.03.1987 während eines Schullandheimaufenthaltes erlitt.
Der am … 70 geborene Kläger nahm vom 09. bis zum 14.03.1987 an einem Schullandheimaufenthalt der Hauptschule H. in H. im S. teil. Am Unfalltag wurde bis 19 Uhr ein Skilanglauf durchgeführt. Nach dem anschließenden Abendessen konnte der Abend zur freien Verfügung genutzt werden. Dem Kläger und mehreren anderen Schülern wurde erlaubt, sich zu einer Telefonzelle zu begeben, die etwa einen halben Kilometer vom Schullandheim entfernt war. Der Kläger wollte von dort aus mit seinen Eltern telefonieren, da im Schullandheim kein Telefon zur Verfügung stand. Zuvor hatte der Kläger bereits am Tage der Ankunft mit seinen Eltern telefoniert; dabei hatte er vereinbart, am Umfalltag nochmals anzurufen. Der Kläger verzichtete auf den Anruf, da er als letzter der Schülergruppe an der Reihe gewesen wäre und da die Zeit schon fortgeschritten war. Auf dem Rückweg von der Telefonzelle trat der Kläger auf einen Stein, knickte mit dem linken Bein um, überdehnte sich den Fuß und stürzte. Eine ärztliche Behandlung erfolgte erst am Tag der Rückkehr am 14.03.1987. Nach Abschluß der bis 02.04.1987 dauernden stationären Behandlung wurden ein Zustand nach Patellaluxation diagnostiziert, ein großer medialer Kapselriß, ein Teilabriß des Ligamentum-patellae sowie ein retropatellarer frischer Knorpelschaden im linken Knie. Ob das linke Knie vorgeschädigt war, ist streitig. Ein Vorschaden bestand jedenfalls am rechten Knie; dieser Vorschaden aber war soweit abgeheilt, daß der Kläger unter anderem am Skilanglauf teilnehmen konnte.
Der Beklagte lehnte eine Entschädigung mit Bescheid vom 28.12.1987 ab, da der Rückweg von der Telefonzelle zum Schullandheim – ebenso wie der Hinweg – nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe; der Kläger sei insoweit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgekommen, die nicht in einem inneren Zusammenhang zu dem versicherungsrechtlich geschützten Aufenthalt im Schullandheim gestanden habe. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half der Beklagte nicht ab und leitete ihn dem Sozialgericht für das Saarland (SG) als Klage zu.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 10.10.88 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Weg, auf dem der Kläger verunglückt sei, sei allein in Befolgung persönlicher Interessen unternommen worden; dadurch sei die Beziehung dieser Tätigkeit zu dem den Versicherungsschutz begründenden Unternehmen, nämlich dem Schullandheimaufenthalt, als unerheblich in den Hintergrund gedrängt worden.
Gegen dieses ihm am 25.10.1988 zugegangene Urteil hat der Kläger mit einem am 25.11.1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er meint, daß Hin- und Rückweg zur Telefonzelle sehr wohl versichert gewesen seien, da ein innerer Zusammenhang mit dem Schullandheimaufenthalt bestanden habe. Das Telefonat habe dem ungestörten Ablauf des Schullandheimaufenthaltes insoweit gedient, als er, der Kläger, das Bedürfnis gehabt habe, seinen Eltern mitzuteilen, daß er und seine Mitschüler gut im Schullandheim angekommen seien und daß es ihnen gut gehe; wäre dieses Bedürfnis nicht befriedigt worden, hätte es sich auf sein Verhalten und das der Mitschüler während des gesamten Schullandheimaufenthaltes ausgewirkt. Er und die übrigen Mitschüler hätten gewußt, daß sich die Eltern Sorgen machten und von ihnen auf eine Nachricht warteten; im übrigen sei auch abgemacht gewesen, daß sich die Eltern untereinander Bescheid geben, wenn sie Nachricht vom Schullandheimaufenthalt ihrer Kinder erhalten sollten. Maßgeblich sei auch, daß der Weg mit Erlaubnis der Lehrer zurückgelegt worden sei; das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer früheren Entscheidung den Versicherungsschutz einem Schüler nur deshalb versagt, weil er sich trotz Verbotes des Lehrers zu einer privaten Zwecken dienenden Verrichtung aus einem Schullandheim entfernt habe, so daß die Tätigkeit nicht mehr von dem Schullandheimaufenthalt beeinflußt gewesen sei; umgekehrt müsse bei einer erlaubten Entfernung aus dem Schullandheim Versicherungsschutz anerkannt werden. Es müsse auch beachtet werden, daß jede Tätigkeit während des Aufenthaltes im Schullandheim versicherungsrechtlich geschützt sei; demnach wäre Versicherungsschutz gegeben gewesen, wenn er, der Kläger, auf dem Weg zu einem Telefon im Schullandheim verunglückt wäre; nichts anderes dürfe gelten, wenn der Weg zu einem außerhalb gelegenen Telefon zurückgelegt werde, der nur deshalb erforderlich geworden sei, weil im Schullandheim kein Telefon verfügbar gewesen sei. Selbst wenn man nur darauf abstellen wol...