Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Zuständigkeit der Zivilgerichte für Klage einer Gebärdensprachdolmetscherin auf Bezahlung ihrer Einsätze beim beklagten Krankenhaus unter Berufung auf bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch. Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenhausbehandlung. Abgeltungswirkung der DRG-Fallpauschalen

 

Orientierungssatz

Klagt eine Gebärdensprachdolmetscherin unter Berufung auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch auf Bezahlung ihrer Einsätze in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des beklagten Krankenhauses, ist hierfür der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 17 Abs. 2; SGB X § 19 Abs. 2 S. 4

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.07.2014; Aktenzeichen B 3 SF 1/14 R)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 11. März 2013 eingelegte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2013, der der Klägerin am 11. Februar 2013 zugestellt worden ist, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, an das Amtsgericht Hamburg-A1 verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Der Rechtsweg richtet sich nach dem Streitgegenstand, wie er durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt wird (vgl. BSG 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R - m.w.N., st. Rspr.).

Streitgegenstand ist vorliegend der von der Klägerin, einer staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherin, geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 454,30 EUR für ihre Einsätze in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe in der von der Beklagten betriebenen A. Klinik A1, wie sie im Einzelnen in der Rechnung vom 18. Dezember 2010 aufgelistet sind. Hierfür beruft sich die Klägerin ausdrücklich auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch, wodurch sie den geltend gemachten Anspruch weiter konkretisiert. Ein etwaiger Anspruch auf Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - entspricht hingegen nicht dem Klageziel der Klägerin, die eine Vergütung nach ihren individuellen Stundensätzen begehrt. Die Klägerin klagt auch ersichtlich nicht als Leistungserbringerin eine Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung ein, zumal ein solcher Anspruch ausschließlich gegen die Beigeladene zu richten wäre. Streitgegenstand ist schließlich nicht ein etwaiger Kostenübernahmeanspruch der hörbehinderten Versicherten der Beigeladenen, im Zusammenhang mit deren stationärer Behandlung die Klägerin tätig wurde, aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB I. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend macht.

Der Senat verkennt nicht, dass die Beteiligten an einer grundsätzlichen Klärung der Frage interessiert sind, ob die von der Klägerin erbrachten Dolmetscherleistungen mit der von der Beigeladenen an die Beklagte auf Grundlage einer DRG-Fallpauschale geleisteten Vergütung abgegolten sind - so dass die Beklagte, falls sie der Klägerin ein Entgelt oder Wertersatz für diese Leistungen schuldet, hierfür keine weitere Vergütung von der Beigeladenen fordern könnte. Diese Frage bildet jedoch nicht den Streitgegenstand dieses Rechtsstreits. Sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen und wäre allenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen diesen beiden Beteiligten zu entscheiden.

Für diesen Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand somit allein der behauptete bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch bildet, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Rechtsbeziehung zwischen den Hauptbeteiligten, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten GmSOGB 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - Juris, m.w.N.)

Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht im Vordergrund des gelten gemachten Wertersatzanspruchs eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen den Hauptbeteiligten. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde zwischen ihr und der Beklagten kein Vertrag geschlossen, anders als bei früheren Dolmetschereinsätzen. Hintergrund mögen die zwischenzeitlich aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Abgeltungswirkung der DRG-Fallpauschalen sein. Damit geht es in erster Linie um eine Wertabschöpfung nac...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge