Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Angebot einer Arbeitsgelegenheit. Verwaltungsakt
Orientierungssatz
Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 24. Oktober 2005 durch den Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 20. Oktober 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2005, mit denen sie ihm Arbeitsgelegenheiten vorgeschlagen hatte, erhobenen 'Widersprüche' anzuordnen. Zutreffend hat es dargelegt, eine entsprechende Anordnung setze voraus, dass sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richte und es hieran fehle. Damit erübrigt sich die Frage, ob ein Widerspruch gegen das Angebot einer Arbeitsgelegenheit aufschiebende oder keine aufschiebende Wirkung hätte.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Als Widerspruch im Sinne des SGG ist allein ein solcher Rechtsbehelf anzusehen, der die Überprüfung eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat. Dies ergibt sich zwingend aus den Regelungen der §§ 78 ff. SGG. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen; nach § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs.
Der Senat beantwortet die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Vorschläge zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II Verwaltungsakte darstellen (Verwaltungsakt: SG Hamburg, Beschluss v. 28.6.2005 - S 51 AS 525/05 ER - NDV-RD 2005, 81; Niewald in LPK-SGB II, § 16 RdNr. 25; Voelzke und Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr. 75 und § 31 RdNr. 32; Gröschel-Gundermann in Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 16 RdNr. 18 f.; Luthe in JurisPR 27/2005; kein Verwaltungsakt: SG Berlin, Beschluss v. 18.7.2005 - S 37 AS 48/01 ER - info also 2005, 275, 276; SG Köln, Beschluss v. 24.3.2005 - S 10 AS 17/05 ER - SAR 2005, 91; Rixen und Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 RdNr. 29 und § 16 RdNr. 212 m.w.N.), dahingehend, dass dies nicht der Fall ist. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich der Vorschlag den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes gibt.
Die Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II unterscheiden sich nicht wesentlich von Beschäftigungsangeboten im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III. Hierzu - sowie zum Angebot von Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 f. SGB III - haben die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht um Verwaltungsakte, sondern nur um den Nachweis von Arbeitsgelegenheiten bzw. um rein vorbereitende Verfahrenshandlungen handelt (Beschluss v. 21.10.2003 - B 7 AL 82/03 B - Juris - ≪Beschäftigungsangebot≫ und Urteil v. 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 - ≪Trainingsmaßnahme≫).
Für Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt nichts anderes. Auch insoweit stellt die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin schlichtes Verwaltungshandeln dar, da es den Vorschlägen für Arbeitsgelegenheiten am Regelungscharakter mangelt.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - SGB X ist Verwaltungsakt 'jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist'. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in: v. Wulffen, SGB X 5. Aufl., § 31 RdNr. 24; BSG, Urteil v. 4.10.1994 - 7 KlAr 1/93 - BSGE 75, 97, 107). Hierzu gehört ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Engelmann a.a.O., § 31 RdNr. 25; ebenso Recht in Hauck/Noftz, SGB X, § 31 RdNr. 20 m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen fehlt es, da der Vorschlag zu einer Arbeitsgelegenheit ebenfalls nur eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt, die der Vorbereitung der eigentlichen S...