Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge
Orientierungssatz
Erbrachte Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Anschluss an BSG vom 10.6.1988 - 12 RK 35/86 = SozR 2200 § 180 Nr 43).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die B. mit der G., unter anderem für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft N. (N.) vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand am x. 2012 als Lotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft N. an. Deren Mitglieder waren seit dem 1. Juli 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der B. und dem G. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 7. Juli/ 20. Juli 1972 (Nachtrag I vom 23./31. August 1972). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die B. überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die B. erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G.s verlangen.
Der Kläger bezieht seit dem x. 2012 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er seit Juni 2012 einen laufenden Versorgungsbezug der B.-G1 (G1).
Zum 1. Juli 2012 zahlte die H.-AG dem Kläger einen Betrag in Höhe von 183.901,66 EUR sowie 128.944,17 EUR, insgesamt also in Höhe von 312.845,83 EUR. Mit Bescheiden vom 17. Juli 2012 erhob die Beklagte hierauf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und setzte ab 1. Juli 2012 die Beiträge zur Krankenversicherung auf insgesamt 256,06 EUR und zur Pflegeversicherung auf insgesamt 36,34 EUR monatlich fest. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2012 setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2013 neu fest. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch, welcher erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werde bei versicherungspflichtigen Rentnern wie dem Kläger neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eventuellem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag derjenigen Einnahmen zugrunde gelegt, die der Rente vergleichbar seien. Als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gelte, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werde, auch eine Rente von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien, § 229 Abs. ...