Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2020 (S 16 AS 767/18) abgeändert.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des abschließenden Festsetzungsbescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2018 (W-12310/17 // W-03894/17) Leistungen für Januar 2015 in Höhe von 1.048,45 Euro, für Februar 2015 in Höhe von 978,45 Euro, für April 2015 in Höhe von 1.229,95 Euro, für Mai 2015 in Höhe von 1.251,45 Euro und für Juni 2015 in Höhe von 1.059,45 Euro sowie für März 2015 in Höhe von unverändert 1.019,37 Euro zu gewähren.
3. Der Erstattungsbescheid vom 4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2018 (W-12310/17 // W-03894/17) wird aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 eine Erstattung von mehr als 844,69 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Der Beklagte trägt 35 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer abschließenden Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 und einer damit einhergehenden Erstattungsforderung.
Der 1969 geborene, unter gesetzlicher Betreuung stehende Kläger ist seit dem Jahr 2012 selbständig tätig im Bereich Dienstleistungen, Messe- und Eventservice und bezieht seither ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Er ist Vater einer 2005 geborenen Tochter (L.S.), die in N. lebt. Der Kläger hatte im Jahr 2009 gegenüber dem Jugendamt H. seine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt anerkannt und sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (Jugendamtsurkunde vom 24.6.2009).
Am 4. November 2014 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag und gab dabei Unterhaltsleistungen an seine Tochter in Höhe von 292 Euro monatlich an. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. April 2015 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 1.235,99 Euro, wobei er auf Bedarfsseite neben dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft und Heizung einen unabweisbaren, besonderen Bedarf von monatlich 195 Euro zur Ausübung des Umgangs des Klägers mit seiner Tochter einstellte. Auf Einkommensseite berücksichtigte der Beklagte ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 423,10 Euro monatlich, bereinigt um die Freibeträge 258,48 Euro. Der Beklagte rechnete diesen Betrag aber nicht an, da es sich um „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen“ handele.
Am 3. August 2015 machte der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen aus Selbständigkeit im genannten Zeitraum. Als erbrachte Unterhaltsleistungen gab er 0 Euro an. Der Kläger legte außerdem Kontoauszüge ab Januar 2015 vor. Aus ihnen ergaben sich Überweisungen seiner Mutter an ihn in Höhe von insgesamt 905 Euro, im Einzelnen wie folgt und jeweils mit folgendem Betreff: 50 Euro am 5. Januar (Lager), 40 Euro am 8. Januar (f. L.), 35 Euro am 14. Januar (Rücklage), 50 Euro am 16. Januar (Rücklage), 50 Euro am 3. Februar (Lager), 50 Euro am 24. Februar (Miete Proberaum), 50 Euro am 3. März (Lager), 200 Euro am 10. März (Rücklage Fahrkarte), 50 Euro am 8. April (Lager), 50 Euro am 4. Mai (Lager), 30 Euro am 5. Mai (L.), 30 Euro am 12. Mai (L.), 30 Euro am 20. Mai (L.), 50 Euro am 26. Mai (L.), 50 Euro am 1. Juni (Rücklage), 50 Euro am 1. Juni (Lager), 20 Euro am 19. Juni (L.) sowie 20 Euro am 23. Juni 2015 (L.).
Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 setzte daraufhin der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 wie folgt endgültig fest: Für Januar 1.019,37 Euro, für Februar 864,37 Euro, für März 1.019,37 Euro, für April 1.115,87 Euro, für Mai 1.137,37 Euro und für Juni 995,37 Euro. Hierbei ging der Beklagte nun von Umgangskosten in Höhe von jeweils 155 Euro im Januar und März, von 251,50 Euro im April, von 273 Euro im Mai, von 131 Euro im Juni und von 0 Euro im Februar aus. Bei diesen Beträgen handelte es sich um die tatsächlich angefallenen Bahnfahrtkosten. Weiter berücksichtigte der Beklagte, ein laufendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von (unbereinigt) monatlich 320,78 Euro. Nach Absetzung der Freibeträge in Höhe von 144,16 Euro wurde ein Betrag von monatlich 176,62 Euro angerechnet.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von insgesamt 5.052,92 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016. Davon entfiel auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ein (rechnerisch anhand der Teilbeträge ermittelter) Betrag von 1.264,22 Euro. Im Einzelnen waren zu erstatten 216,62 Euro für Januar, 371,62 für Februar, 216,62 für März, 120,12 Euro für April, 98,62 Eu...