nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 26.01.2001; Aktenzeichen S 26 U 203/98) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif 1995, Gefahrtarifstellen 23 und 24 für die Jahre 1995 bis 1997 sowie nach dem Gefahrtarif 1998, Gefahrtarifstellen 48 und 49 für die Jahre 1998 bis 2000. Die auf dieser Veranlagung basierenden Beitragsbescheide sind nicht angegriffen. Die individuelle Herabsetzung durch Abschläge von der Gefahrklasse ist für die Jahre 1995 bis 1997 nicht im Streit, für die Jahre ab 1998 Gegenstand eines anderen sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 3 U 14/01.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 veranlagte die Beklagte sie mit Wirkung ab 1. Januar 1995 nach dem Gefahrtarif 1995/Gefahrtarifstelle 23 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten) zu der Gefahrklasse 1,6 sowie nach der Gefahrtarifstelle 24 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 23 genannten Voraussetzungen erfüllen) zu den Gefahrklassen 12,8 für 1995, 15,8 für 1996 und 18,8 für 1997.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1998 zurück.
Die dagegen erhobene Klage (S 26 U 203/98) hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2001 abgewiesen.
Für die Zeit ab 1. Januar 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 31. März 1998 nach dem bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Gefahrtarif 1998/Gefahrtarifstelle 48 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten) zu der Gefahrklasse 0,57 und nach der Gefahrtarifstelle 49 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen) zu der Gefahrklasse 10,66.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 wies sie den Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage (S 26 U 388/99) mit weiterem Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2001 abgewiesen.
Gegen die ihr am 13. und 14. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheide hat die Klägerin jeweils am 14. März 2001 Berufung eingelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, dass sie einen wesentlich höheren Beitragssatz zahlen müsse als Unternehmen im Bereich der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten, obwohl sie hauptsächlich Arbeitnehmer in diesen Bereich - insbesondere als Produktionshelfer an eine Schokoladenfabrik - verleihe. Der Gleichheitssatz werde verletzt, weil ohne sachlichen Grund für die Leiharbeitnehmer ein um das Vielfache höherer Beitrag zu zahlen sei als für die Stammbelegschaft. Durch die erhöhten Lohnnebenkosten werde die Klägerin in ihrer Konkurrenzfähigkeit geschwächt. Statt alle Arbeitnehmerüberlassungsfirmen in einer Gefahrtarifstelle zusammenzufassen, müsse die Beklagte nach der Unfalllast zumindest so viele Tarifstellen bilden wie es Berufsgenossenschaftsbereiche gebe, in die Arbeitnehmer entliehen würden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu günstigeren Gefahrenklassen als denen nach den Gefahrtarifstellen 23 und 24 zu veranlagen,
2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in günstigere Gefahrklassen als denen nach den Gefahrtarifstellen 48 bzw. 49 zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ihre Veranlagungsbescheide nicht zu beanstanden seien. In den Gefahrtarifen 1995 und 1998 sehe sie für den Gewerbezweig der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen gesondert zwei Gefahrtarifstellen vor. Es gebe zwei Risikomerkmale für die Gefahrtarifstellenbildung, nämlich nach der Unternehmensart und nach den jeweils ausgeübte...