Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 i. V. m. § 138 Abs. 3 SGB 3 u. a. voraus, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet sein muss. Dazu muss sie einen wöchentlichen Umfang von wenigstens 15 Stunden erreichen.
2. Vorbereitungshandlungen gelten dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn sie überwiegend Außenwirkung im Geschäftsverkehr haben und ernsthaft auf die spätere Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gerichtet sind.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung eines Gründungszuschusses.
Der am ... 1987 geborene Kläger beantragte am 24. Juni 2015 einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 15. August 2015 als Gastronom der Event H. GmbH, W.. Aus dem Businessplan ergab sich, dass die Eröffnung des Gastronomiebetriebes für den 1. Oktober 2015 geplant war. Der Gesellschaftervertrag mit dem Geschäftspartner F. wurde am 3. August 2015 beurkundet. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 28. Juli 2015 zum 15. August 2015. Der Mietvertrag vom 9. September 2015 mit Beginn zum 1. Oktober 2015 sah die Anmietung einer als Neubau-Erstbezug ausgewiesenen 145 qm großen Gastronomiefläche zuzüglich Außenbereich mit insgesamt ca. 258 qm Nutzfläche vor. Der Vermieter verpflichtete sich, folgende Arbeiten in den Mieträumen auszuführen: Fettabscheider, Bodenablauf Küche, bewegliche Fensterfront zum Kanal, Lagerbereich über Sozialtrakt, Abzug bis zur Haube in der Küche, Beschichtung des Bodens in der Küche/WC und Gasanschluss. Laut Anlage zum Mietvertrag waren die Umbauarbeiten vom Mieter zu leisten trotz Mietzahlung. Nach dem Businessplan war das Projekt auf das Betreiben eines vielseitigen Gaststättengewerbes mit Tagesbewirtung, Catering und Veranstaltungsdurchführung von privaten wie firmeninternen Feiern gerichtet. Der Kläger und sein Geschäftspartner verfügten jeweils über jahrelange Erfahrung im Gastronomiegewerbe. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle war positiv.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2015 Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15. August 2015 in Höhe von monatlich 848,40 Euro für die Zeit vom 15. August 2015 bis 14. Februar 2016. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen seien. Der Gründungszuschuss werde mit der Maßgabe gewährt, dass der Kläger eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehme und ausübe (Zeitaufwand von mindestens 15 Stunden wöchentlich). Lägen die Voraussetzungen nicht vor, bestehe kein Anspruch auf diesen Zuschuss. Alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, seien unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehöre insbesondere eine Änderung oder Aufgabe der im Antrag angegebenen selbständigen Tätigkeit.
In seinem Antrag auf Weitergewährung vom 4. Januar 2016 teilte der Kläger mit, dass aufgrund unvorhersehbarer Verzögerungen beim Ausbau der Gastronomie sich die für Oktober 2015 geplante Eröffnung um wenige Monate verschieben werde. Die Eröffnung könne wohl erst im April 2016 stattfinden. Um die monatlichen Fixkosten begleichen zu können, seien sie auf die Gewährung des Existenzgründungszuschusses angewiesen. Generell hätten sie als Mieter einer Gastronomie geeignete Flächen zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Um dennoch alles auf ein Maximum zu beschleunigen, hätten sie täglich mit sämtlichen Firmen telefoniert und wöchentliche Baubesprechungen organisiert. Die Produktionen der Küchenausstattung, Möbel und Sonderlösungen seien bereits im November beauftragt worden. Trotz der verzögerten Bauphase hätten sie die Lokalität bereits erfolgreich auf ihrer Website beworben.
Am 2. März 2016 vermerkte die Beklagte, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses ab November 2015 aufzuheben sei, da Umsätze frühestens im Sommer 2016 erzielt würden. Dem Kläger sei Vertrauensschutz bis Oktober 2015 einzuräumen. Am 3. März 2016 hörte die Beklage den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses vom 1. November 2015 bis 14. Februar 2016 und eine Rückforderung von insgesamt 2.912,84 Euro an.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2016 schilderte der Kläger, dass er auf die weitere Förderung durch den Gründungszuschuss angewiesen sei, um die monatlichen Fixkosten während der Startphase zu begleichen. Der Start der Selbständigkeit sei am 15. August 2015 erfolgt, auch wenn sich die für Oktober 2015 geplante Eröffnung um wenige Monate verschoben habe. Der Umbau der angemieteten Gewerbefläche zu einer konzessionsfähigen Gastronomie sei unterschätzt worden. Diverse Anpassungen und die nachträglichen Einbauten, wie insbesondere ein fettresistenter Abluftkanal, ei...