Leitsatz (amtlich)

1. Der Bund ist nicht berechtigt, den Umfang der ihm nach MuSchG § 14 obliegenden Erstattungspflicht gegenüber der Krankenkasse bindend zu bestimmen. Erläßt der Bund (Bundesversicherungsamt) dennoch in der Absicht, die Krankenkassen zu binden, eine Weisung, so kann diese angefochten werden.

2. Der Anspruch auf erweiterte Wochenhilfe wird nur durch die Feststellung eines Arztes oder einer Hebamme ausgelöst, die nicht länger als sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung getroffen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.1966; Aktenzeichen 3 RK 30/64)

BSG (Urteil vom 27.10.1966; Aktenzeichen 3 RK 28/64)

BSG (Urteil vom 27.10.1966; Aktenzeichen 3 RK 29/64)

BSG (Urteil vom 27.10.1966; Aktenzeichen 3 RK 26/64)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648194

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