Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ist der Arbeitslose aus gesundheitlichen oder situationsbedingten Gründen an einer persönlichen Arbeitslosmeldung gehindert, so kann lediglich eine persönliche Arbeitslosmeldung auch außerhalb der Dienststelle angenommen, die Verfügbarkeit auch bei einem Krankenhausaufenthalt außerhalb des Nahbereichs der zuständigen Arbeitsagentur bejaht und die Arbeitslosmeldung durch einen durch Vollmacht legitimierten Vertreter vorgenommen werden. Im Ausnahmefall kann auf die Vollmacht verzichtet werden. Der Leistungsanspruch entsteht erst mit dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfüllt sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand Die Beteiligten streiten über den Beginn des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Vorgeschichte Die am XXXXX 1974 geborene Kläger war vom 1. Juni 1998 bis September 2007 in ihrem erlernten Beruf als Physiotherapeutin beschäftigt. Wegen einer schweren seelischen Erkrankung mit Realitätsverlust, Ängsten und fehlender Belastbarkeit bezog sie vom 7. Juli 2007 bis 21. Juli 2008 Krankengeld. Am 7. Mai 2008 meldete sie sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte, ihr Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Beklagte stellte auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens des Nervenarztes Dr. K. vom 30. Mai 2008 eine voraussichtlich noch länger als 6 Monate andauernde Leistungsunfähigkeit fest und erörterte mit der Klägerin die Möglichkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung. Der Klägerin wurde § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld ab 24. Juni 2008 für 360 Tage bewilligt. Ab diesem Tage wurde die Leistungsbewilligung wieder aufgehoben, weil die Klägerin vom 22. Juli bis 2. September 2008 eine Kurmaßnahme absolvierte. Ihr wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld sowie im Anschluss daran bis 12. Dezember 2008 Anschlussübergangsgeld gewährt. In der Zeit ab 15. Dezember 2008 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des B. Krankenhauses in H ...
Verwaltungsverfahren Am 12. Januar 2009 meldete ein Bekannter der Klägerin, Herr P.K., die Klägerin erneut persönlich arbeitslos und beantragte, ihr Arbeitslosengeld zu gewähren. Er legte zwei Bescheinigungen des B.-Krankenhauses vom 23. Januar 2009 vor, der zufolge die Klägerin während ihres stationären Aufenthalts krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Station zu verlassen, um sich z.B. um behördliche Angelegenheiten zu kümmern. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 gewährte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld ab 12. Januar 2009 für die Dauer von 360 Tagen. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch beantragte die Klägerin, ihr bereits ab 15. Dezember 2008 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie sich krankheitsbedingt nicht früher habe melden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin habe Arbeitslosengeld erst ab 12. Januar 2009 gewährt werden können, weil sich die Klägerin vorher weder persönlich noch durch einen Vertreter arbeitslos gemeldet habe (§ 122 SGB III) und Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag erbracht würden (§ 323 Abs. 1 SGB III).
Klageverfahren Die Klägerin hat am 24. März 2009 Klage erhoben und einen Leistungsbeginn ab 13. Dezember 2008 verlangt. Sie sei außerstande gewesen, sich rechtzeitig (nach dem Auslaufen des Übergangsgeldes) persönlich oder durch einen legitimierten Vertreter arbeitslos zu melden, denn sie habe sich ab 15. Dezember 2008 wegen einer paranoiden Schizophrenie in geschlossener psychiatrischer Behandlung im B.-Krankenhaus befunden und starke Medikamente eingenommen. Sie habe die Station weder verlassen noch telefonieren können, denn sie sei hochpsychotisch, desorientiert und der Realität völlig abgewandt gewesen. Dass sie sich persönlich oder über einen Vertreter hätte arbeitslos melden müssen, hätte im Krankenhaus zunächst niemand gewusst. Erst Mitte Januar 2009 sei sie medikamentös soweit eingestellt gewesen, dass sie ihre Umwelt wieder habe wahrnehmen und sich um ihre Angelegenheiten habe kümmern können. Dann habe sie sich an den psychosozialen Fachdienst des Krankenhauses gewandt. Sie habe die verspätete Arbeitslosmeldung deshalb nicht zu vertreten. Diese dürfe ihr wie im anerkannten Ausnahmefall einer Koma-Patientin nicht zur Last gelegt werden. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Klägerin Unterlagen des Krankenhauses B. vorgelegt, die ihren den von der Klägerin ...