Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Unterkunft nach § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass er im Bewilligungszeitraum einem ernsthaften Mietverlangen des Vermieters ausgesetzt ist. Hierzu sind Angaben erforderlich, an wen und in welcher Weise die angeblich zu zahlende Miete überwiesen werden soll. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Vermieter es über ein Jahr duldet, dass ein Mieter keinerlei Mietzahlungen leistet.
2. Begegnen Zeugenaussagen ernsthaften Zweifeln hinsichtlich deren Wahrheitsgehalt, so sind sie zum Beweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung ungeeignet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am …. 1963 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 sowie Nachzahlungen einer Mietdifferenz ab dem 1. Dezember 2010.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Wohnadresse des Klägers war dem Beklagten die Anschrift c/o B., M. in H. bekannt. Postalisch war der Kläger über ein Postfach erreichbar.
Am 28. März 2013 wurde für den Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet. Aus diesem Anlass führte der Beklagte eine Einwohnermeldeamts-Anfrage durch, welche ergab, dass der Kläger bereits seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr unter der Wohnanschrift M. gemeldet war. Aus diesem Grund bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 nur noch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 4. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass er bereits am 1. Januar 2011 vom M. in die F. in H. gezogen sei und legte eine Meldebestätigung ab dem 1. Januar 2011 für die Anschrift F. vor. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 reichte er ferner eine Untermieterklärung über ein Zimmer in der teilmöblierten Wohnung F. ein, welche unter dem 1. Dezember 2010 von dem Kläger und Frau B. unterzeichnet worden war und eine monatliche Miete in Höhe von 496,00 Euro auswies.
Zwei Poststücke, welche der Beklagte in der Folge an den Kläger unter der Anschrift F. versandte, konnten nicht zugestellt werden. Der Beklagte ermittelte, dass auch Frau B. in der F. gemeldet sei, sich jedoch unter der Wohnanschrift S., H. aufhalte.
Nach einem unangemeldeten Hausbesuch am 7. Juni 2013 teilte der Betreuungsdienst des Beklagten diesem mit, dass sich für den Kläger kein Klingelschild an der Haustür befinde.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederum lediglich in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung.
Unter dem 28. Juni 2013 legte der Kläger gegen die Nichtbewilligung der Kosten der Unterkunft ab Mai 2013 Widerspruch ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 1. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abermals in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 9. August 2013.
Nachdem der Name des Klägers auch bei einem weiteren unangemeldeten Hausbesuch durch den Betreuungsdienst am 12. August 2013 nicht an dem Klingeltableau des Hauses vorgefunden worden war, führte der Betreuungsdienst des Beklagten am 6. September 2013 in Absprache mit dem Kläger einen Hausbesuch durch. Aus dem Bericht vom 9. September 2013 geht hervor, dass eine spärlich möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung und ein spärlich mit Lebensmitteln gefüllter Kühlschrank vorgefunden worden seien. Ansonsten befänden sich in der Wohnung Umzugskartons, ein Kaninchen mit Stall, Kosmetikartikel sowie ein aufblasbares, bezogenes Gästebett. Eine Beschriftung der Wohnungstür mit dem Namen des Klägers sei nicht zu erkennen gewesen. Ein beschrifteter Briefkasten sei vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Mai 2013 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2013 Klage erhoben (S 26 AS 3250/13).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 wiederum Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten.
Mit Schreiben vom...