Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes nach unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung
Orientierungssatz
1. Maßgebend für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume i. S. von § 150 Abs. 1 SGB 3 ist das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Berücksichtigungsfähig sind damit lediglich die Entgelte, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden (BSG Beschluss vom 30. April 2010, B 11 AL 160/09 B). Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt werden.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelte in der Arbeitslosenversicherung zwar beitragspflichtig sind, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes jedoch nicht berücksichtigt werden. Weder einfach- noch verfassungsrechtlich wird eine strenge Beitragsrelevanz der Leistungen gefordert.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres nach erfolgter unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung erzielten Einkommens aus abhängiger Beschäftigung bei der Bemessung.
Die 1957 geborene Klägerin war seit Mitte 1990 als verantwortliche Redakteurin bei A. beschäftigt. Nach betriebsbedingter Kündigung durch Letztere vom 27. Juni 2014 und Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch die Klägerin schlossen beide am 5. August 2014 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2015, nach der die Klägerin darüber hinaus - nach widerruflicher Freistellung seit dem 1. Mai 2014 - ab 5. August 2014 unter Fortzahlung ihrer Vergütung bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wurde.
Nach persönlicher Arbeitsuchendmeldung am 9. März 2015 meldete die Klägerin sich am 17. Juni 2015 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr mit Bescheid vom 9. Juli 2015 für 720 Kalendertage - ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 164,51 Euro, der Lohnsteuerklasse I ohne steuerliche Berücksichtigung eines Kindes sowie einem Leistungsentgelt in Höhe von 91,50 Euro - mit einem täglichen Leistungsbetrag von 54,90 Euro bei zusätzlicher Zahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt wurde.
Hiergegen legte die Klägerin am 31. Juli 2015 Widerspruch ein und bat vor dem Hintergrund um Neuberechnung, dass sie im Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 noch ein weiteres versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der F. Mediengruppe gehabt habe.
Nach Vorliegen ergänzender Arbeitsbescheinigungen erließ die Beklagte unter dem 12. Oktober 2015 zunächst einen Bewilligungsänderungsbescheid, der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens wurde, und mit dem das Bemessungsentgelt auf 173,90 Euro heraufgesetzt wurde, sodass sich ein tägliches Leistungsentgelt von 95,02 Euro und ein Leistungsbetrag von 57,01 Euro ergaben.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit am Folgetag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2015 zurück. Der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf 2 Jahre erweiterte Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014. In diesem sei in 488 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 84.865,34 Euro erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 173,90 Euro ergebe. Die Klägerin sei bei der Firma A. ab 5. August 2014 unwiderruflich freigestellt gewesen, sodass das Beschäftigungsverhältnis dort am 4. August 2014 geendet habe. Beim Beginn der unwiderruflichen Freistellung seien die folgenden Monate noch nicht abgerechnet gewesen und gehörten deshalb nicht zum Bemessungszeitraum. Damit könne das in der Zeit vom 1. August 2014 bis 30. Juni 2015 bei der Firma A. erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden.
Mit der hiergegen am 16. November 2016 beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Monate August 2014 bis Juni 2015 zum Bemessungszeitraum gehörten. Die Tatsache, dass sie bei Beginn der Freistellung noch nicht abgerechnet gewesen seien, spreche nicht dagegen.
Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses auf die leistungsrechtliche, nicht auf die versicherungsrechtliche Komponente abzustellen sei. Hiernach habe das Beschäftigungsverhältnis mit der unwiderruflichen Freistellung der Klägerin geendet.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbeschei...