Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund offensichtlich unmöglicher Vorteilsverschaffung
Orientierungssatz
An dem für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es u. a. , wenn dem Kläger die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Vorteile bringen kann. Das ist bei einer auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gerichteten Klage dann der Fall, wenn zugunsten des Klägers ein Rentenstammrecht besteht, aus dem er bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend machen kann, der Versicherte sich aber weigert, Rente zu beantragen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Rundfunkgebühren.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss Ausbildungen als Filmkopienfertiger, Kommandeursfahrer und sodann im Jahr 1969 als Kameraassistent. In diesem Beruf war er bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und ab April 1976 Arbeitslosenhilfe.
Auf Antrag seines damaligen Pflegers stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als seinerzeit zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. Januar 1985 ab dem 1. November 1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit, deren monatlicher Zahlbetrag seit 2005 seinen Hilfebedarf übersteigt. Der Kläger akzeptierte diese Rente nicht und zeigt sich seit vielen Jahren nicht bereit, die Rentenzahlungen entgegenzunehmen, da er sich nicht für erwerbsunfähig hält.
Nachdem der Kläger aufgrund der Nichtannahme der Rente in finanzielle Not geriet, erhält er seit September 2006 von der Freien und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Hamburg-Mitte - als Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlungen nicht in der Lage ist (vgl. nur LSG Hamburg, Beschluss vom 4.12.2006, L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007, L 4 B 116/07 ER SO). Die an den Kläger ausgezahlten Leistungen werden dem Sozialhilfeträger durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattet.
In der Vergangenheit und Gegenwart waren und sind zahlreiche Gerichtsverfahren des Klägers in verschiedenen Gerichtszweigen der hamburgischen Gerichtsbarkeit anhängig, die im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit standen und stehen, und mit denen der Kläger u.a. die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend macht. Darüber hinaus wurden und werden seitens des Klägers immer wieder Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückliegenden Verfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht Hamburg gestellt sowie zahllose Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvorstellungen eingelegt. Hinzu kommen unzählige Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Seit dem Jahr 2005 begehrte der Kläger zudem in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klagen wurden vom Sozialgericht Hamburg aufgrund des bestandskräftig festgestellten Rentenanspruchs wegen fehlender Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils abgewiesen. Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) ebenfalls als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte das BSG aus, für Klagen und Berufungen fehle es dem Klägers am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausschieden. Selbst wenn der Kläger entgegen der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers erwerbsfähig sein sollte, fehle es an der anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II solange das Rentenstammrecht des Klägers bestehe und hieraus monatliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten, die den Hilfebedarf ...