Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Versorgungsleistungen nach § 18c Abs 1 S 3 BVG. Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse vor Ort
Orientierungssatz
Für nach § 18c Abs 1 S 3 BVG zu erbringende Leistungen ist die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK ) des Wohnortes verpflichtet, sofern Berechtigte bzw Leistungsempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Abweichendes sieht die Vorschrift nicht vor, so dass es insbesondere auf den entgegenstehenden Willen des Betroffenen nicht ankommt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte Versorgungsleistungen für den Kläger durch die Allgemeine Ortskrankenkasse seines Wohnortes zu erbringen hat.
Der Kläger ist Beschädigter im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist er nicht. Die Beklagte lässt Leistungen nach § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) erbringen. Mit Schreiben vom 18. August 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen “Kassenwechsel„, da er mit der AOK unzufrieden sei.
Mit Schreiben vom 20. August 2008 lehnte die Beklagte das Ansinnen des Klägers ab und wurde auch auf wiederholte Vorstellungen des Klägers hin nicht in seinem Sinne tätig.
Am 17. September 2008 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts hin erließ die Beklagte am 18. Dezember 2008 einen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. August 2008 zurückwies: Er sei nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Gemäß § 18c Abs. 2 Satz 1 BVG sei somit für ihn die AOK seines Wohnortes zuständig. Ein Kassenwechsel sei ausgeschlossen. Ein solcher sei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse vorbehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für einen Wechsel der Krankenkasse bzw. eine Verpflichtung der Beklagten, die Heil- und Krankenbehandlungsleistungen für den Kläger durch eine andere Krankenkasse erbringen zu lassen, bleibe mangels einer hierfür geltenden gesetzlichen Grundlage kein Raum. Soweit er darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehe, verkenne er, dass er nicht mit Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar sei. Während diese für ihre Mitgliedschaft Beiträge zahlten und deshalb auch wählen könnten, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern wollten, zahle der Kläger keine solchen Beiträge. Er sei auch nicht Mitglied der AOK; diese erbringen nur die ihm nach dem BVG zustehenden Heil- und Krankenbehandlungskosten im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 2. März 2009 zugestellt worden. Am 16. März 2009 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger führt sein Begehren fort und moniert insbesondere mangelhafte Leistungserbringung durch die AOK.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger Versorgungsleistungen nicht durch die Allgemeine Ortskrankenkasse, sondern durch eine andere gesetzliche Krankenkasse erbringen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach § 155 Abs. 4, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis erklärt.
Die Berufung des Klägers ist nach den Vorschriften des SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Es spricht bereits viel dafür, dass die Klage unzulässig, da nicht genügend bestimmt ist. Das Begehren des Klägers beschränkt sich darauf, Leistungen von einer anderen Krankenkasse als der AOK erhalten zu wollen; er gibt jedoch nicht an, welche andere Krankenkasse nunmehr für ihn tätig werden solle. Damit fehlt es seinem Antrag an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.
Dies mag jedoch auf sich beruhen, da ohnehin ein Wechsel der Krankenkasse nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Sowohl der Widerspruchsbescheid als auch das Sozialgericht weisen zutreffend daraufhin, dass für nach § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG zu erbringende Leistungen die AOK des Wohnortes verpflichtet ist, sofern Berechtigte bzw. Leistungsempfänger nicht Mitglied - wie auch der Kläger nicht - einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Abweichendes sieht die Vorschrift nicht vor, sodass es insbesondere auf den entgegenstehenden Willen der Betroffenen nicht ankommt. Zu Recht hat das Sozialgericht auch dar...