Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Versicherten an die bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewählte Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierdurch wird der Versicherte Mitglied der gewählten Krankenkasse.
2. Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht durch Beschäftigungsaufnahme tritt eine 18-monatige Bindung nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 ein.
3. Diese Regelung gilt zwingend auch bei mehreren zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalten ohne Bestehen einer Versicherungspflicht.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist noch, ob zwischen den Hauptbeteiligten in jüngerer Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis bestand und noch besteht.
Der am xxxxx 1969 geborene Kläger war zu Beginn der 1990er Jahre schon einmal bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 19. Dezember 2017 führte und führt sie ihn aufgrund einer Anmeldung durch die V. GmbH, bei der der Kläger vom 19. Dezember 2017 bis zum 5. Februar 2018 versicherungspflichtig beschäftigt war, erneut als Mitglied.
Nachdem der Beklagten das Ende der Beschäftigung des Klägers zum 5. Februar 2018 gemeldet worden war, wandte sie sich zwecks Klärung seines weiteren Versicherungsverhältnisses mit mehreren Schreiben an diesen. Nachdem der Kläger auf diese Schreiben nicht reagiert hatte, führte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers als freiwillige Versicherung durch und setzte Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest.
Der Kläger legte Widerspruch ein und gab an, bei einer anderen Krankenkasse versichert zu sein, wollte diese aber nicht benennen.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2019 darauf hin, dass sein Widerspruch wegen Formfehlern unzulässig sei.
Am 19. August 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und bestritten, Mitglied der Beklagten zu sein. Er habe bei dieser keinen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt und von ihr auch keine Versichertenkarte erhalten. Er hat behauptet, anderweitig gesetzlich krankenversichert zu sein, zunächst ohne die Krankenkasse zu benennen (später hat er die Securvita BKK und die im Berufungsverfahren beigeladene BKK Mobil Oil genannt). Er sei seit dem Jahr 2018 aufgrund sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als Arbeitnehmer pflichtversichert.
Beantragt hat der Kläger wörtlich,
1. die Aufhebung aller Beitragsbescheide;
2. dass die Beklagte alle Verfahrenskosten, auch aus den Rechtsanwaltsgebühren, in voller Höhe zu tragen hat;
3. den Streitwert mindestens in Höhe von über 10.000,00 €, gemäß der Summe der Beitragsbescheide, festzusetzen;
4. festzustellen, dass derzeit keine Mitgliedschaft des Klägers in der HEK besteht.
Für den Fall, dass die Mitgliedschaft bei der Beklagten bestehen sollte, hat der Kläger hilfsweise wörtlich beantragt,
die Beklagte zur Übernahme aller Behandlungskosten zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der bisher fehlenden Versichertenkarte an den Kläger und den bisher fehlenden medizinischen Abrechnungsmöglichkeiten entstanden sind und entstehen werden.
Die Beklagte hat nach Klärung des Versicherungsverhältnisses festgestellt, dass der Kläger aufgrund ihr zuvor nicht bekannter Beschäftigungsverhältnisse mit Anmeldungen bei anderen Krankenkassen durchgehend versicherungspflichtig gewesen sei, hat ihre Bescheide über die Beitragserhebung aufgrund freiwilliger Versicherung aufgehoben und den Kläger damit nach ihrer Auffassung klaglos gestellt.
Der Kläger, der bei Klageerhebung lediglich eine Postfachadresse in H. angegeben hatte, hat das Klageverfahren insbesondere mit Fokus auf die von ihm bestrittene Mitgliedschaft bei der Beklagten fortgeführt und daneben - erfolglos - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 59 KR 756/20 ER = L 1 KR 61720 B ER). Das SG hat den Kläger aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hierauf hat der Kläger dem SG eine Anschrift in H1 benannt. Ergänzend hat er angegeben, sich wegen seines Arbeitsverhältnisses seit dem Jahr 2019 in H. aufzuhalten und weiterhin die Kommunikation über das Postfach gefordert, ohne eine Wohnanschrift in H. zu nennen.
Das SG hat eine Melderegisterauskunft eingeholt, wonach der Kläger weder in H. noch in H1 gemeldet ist, und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 als unzulässig abgewiesen.
Zumindest in Bezug auf das Begehren des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Beitragsbescheide sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil sich das Rechtsschutzziel mit der Aufhebung der im Streit stehenden Beitragsbescheide e...