Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. nachträgliche Rentenbewilligung. Nachzahlung. Anwendung des § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5
Orientierungssatz
Der Anwendung des § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 steht nicht entgegen, wenn die Rente erst nachträglich bewilligt wird und für den zurückliegenden Zeitraum eine Rentennachzahlung erfolgt.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung von Krankengeld über den 7. März 2004 hinaus.
Die 1957 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin war zuletzt seit 2001 halbschichtig als Betreuerin von Kleinkindern in einem Fitnesscenter beschäftigt. Sie bezog wegen einer am 3. Februar 2003 bei der Arbeit erlittenen, Arbeitsunfähigkeit begründenden, distalen Radiusextensionsfraktur links von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) vom 18. März bis 31. August 2003 Verletztengeld. Nach dem Bescheid der BG vom 12. November 2003 erhält sie wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ab 1. September 2003 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. Die Beklagte gewährte ihr Krankengeld vom 1. September 2003 bis zum 7. März 2004 in Höhe von insgesamt 3.437,68 EUR und lehnte eine weitere Zahlung ab (Bescheid vom 4. März 2004).
Im anschließenden Vorverfahren, in welchem sie unter Vorlage ärztlicher Atteste und Bescheinigungen das Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit geltend machte, blieb die Klägerin, für die das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt hat (Bescheid vom 10. Februar 2004), erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004). Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis mehrerer Untersuchungen der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Klägerin könne einerseits als Rechtshänderin ihre Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin auch mit einer Minderbelastbarkeit bzw. nicht vollen Funktionsfähigkeit des linken Handgelenks verrichten, andererseits begründeten Beeinträchtigungen durch einen Fersensporn, am Fußgelenk und an der Lendenwirbelsäule sowie eine physische und psychische Minderbelastbarkeit keine weitere Arbeitsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat die am 10. März 2004 erhobene Klage, nachdem es die Beteiligten angehört und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Erfahrung gebracht hatte, dass der Rentenantrag der Klägerin vom 17. Juli 2003 durch Bescheid vom 14. November 2003 wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden war, durch Gerichtsbescheid vom 27. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Krankengeldanspruch sei vom Gericht nicht sachgerecht zu klären, weil die Klägerin ihr Einverständnis zur Heranziehung medizinischer Unterlagen verweigert habe. Allein anhand der bereits vorliegenden Unterlagen der BfA (Rentengutachten) lasse sich der streitige Anspruch nicht abschließend beurteilen.
Gegen den ihr am 30. September 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Oktober 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Einverständniserklärung zur Heranziehung medizinischer Unterlagen vom 4. Oktober 2004 vorlegt hat.
Die BfA hat dem Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 14. November 2003 durch Bescheid vom 29. November 2004 insoweit stattgegeben, als sie der Klägerin auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 3. Februar 2003 vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt hat. Wegen der zeitlichen Begrenzung der Rente hat die Klägerin nach ihren Angaben Widerspruch eingelegt
Die BfA hat von der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. September 2003 bis 7. März 2004 1.268,07 EUR der Beklagten erstattet (Bescheid vom 17. Januar 2005). Dem hat die Klägerin ebenfalls widersprochen.
Die Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, dass eine Mitgliedschaft bei ihr seit dem 8. März 2004 nicht mehr bestehe (Bescheid vom 9. Februar 2005). Auch hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Eine Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner ist nach dem Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 nicht möglich. Auch hiergegen richtet sich ein Widerspruch der Klägerin.
Die Klägerin hat bei der BfA außerdem einen Weitergewährungsantrag gestellt, über den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. Sie ist vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, dass § 50 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Anspruch auf Krankengeld über den 7. März 2004 hinaus entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 7. März 2004 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend. Die Rentengewährung durch die BfA...