Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers nach § 45 Abs. 6 SGB 3 für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) erfolgt.
2. Dies gilt erst recht, wenn die Agentur für Arbeit selbst im AVGS den Vergütungsanspruch an die Aufnahme der Beschäftigung im Gültigkeitszeitraum geknüpft hat. Dieser steht es frei, in dem AVGS selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung zu verstehen ist (BSG Urteil vom 23. 2. 2011, B 11 AL 11/10 R).
3. Eine vom Arbeitsvermittler gerügte zu kurze Gültigkeitsdauer des AVGS kann nicht zu dessen Gunsten ausgelegt werden. Es gibt keinen rechtlichen Anhaltspunkt für einen Kontrahierungszwang zulasten des Arbeitsvermittlers.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Vergütungsanspruch (1. Rate) aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht nebst Zinsen.
Der Beigeladene erhielt von der Beklagten unter dem 5. Juli 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), in dem es u.a. hieß, die Beklagte erteile eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012 ("Gültigkeitszeitraum"). Der Gutschein berechtige zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet. Die Vermittlungsvergütung betrage 2.000 Euro. Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" und dem Unterpunkt "Zeitliche Befristung (Gültigkeitsdauer)" hieß es u.a. weiter, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten:
- Auswahl eines zugelassenen Trägers,
- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger,
- Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) ende bei folgenden Ereignissen:
1. (…)
2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Unter dem Unterpunkt "Vermittlungsvergütung" hieß es ferner, die Vermittlungsvergütung werde "unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
- (…)
- Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer
- (…)."
Schließlich wurde zur "Höhe der Vermittlungsvergütung" ausgeführt, dass diese in zwei Raten gezahlt werde. Die erste Rate für die sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1000 Euro. Der Restbetrag werde nach einer Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war der AVGS nicht versehen.
Die beim Gewerbeamt als private Arbeitsvermittlerin angemeldete Klägerin beantragte unter dem 3./24. September 2012 bei der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter Hinweis auf eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Firma M. GmbH, wonach aufgrund der Vermittlung durch die Klägerin am 13. Juli 2012 zwischen jener und dem Beigeladenen, der dort in den letzten vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und seit dem 23. Juli 2012 ununterbrochen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestand.
Die Beklagte lehnte die Zahlung gegenüber dem Beigeladenen mit als Bescheid bezeichnetem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 23. Oktober 2012 und gegenüber der Klägerin mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 8. November 2012 u.a. mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die durch die Klägerin vermittelte Tätigkeit bei der Firma U. GmbH nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des AVGS aufgenommen.
Die Klägerin legte unter dem 4. Dezember 2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit am Folgetag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 als unbegründet zurückwies, nachdem sie mit Schreiben vom 19. Februar 2013 den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2013 auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung abgelehnt hatte. Dabei ging sie davon aus, der Widerspruch richte sich gegen den gegenüber dem Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 23. Oktober 2012.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. März 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen begehrt. Soweit die Beklagte die Auszahlung der Vergütung damit ablehne, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des AVGS erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Gese...