Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Eine Sperrzeit tritt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB 3 a. F. ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, diese nicht antritt, sie abbricht oder wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Arbeitsagentur aus der Maßnahme ausgeschlossen wird.
2. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist es nicht hinnehmbar, wenn der Arbeitslose sich ein vorschnelles eigenes Urteil über die von der Arbeitsagentur für sinnvoll gehaltene Maßnahme bildet und diese trotz nicht feststellbarer offensichtlicher Unzumutbarkeit und ohne vorherige intensive Auseinandersetzung mit den zuständigen Ansprechpartnern eigenmächtig ablehnt oder abbricht.
Normenkette
SGB III § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Fassung: 2010-10-24, § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit den entsprechenden Folgewirkungen und -entscheidungen.
Der 1967 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und war als solcher, vor allem im Jugendhilfebereich, zeitweise selbstständig und im Übrigen als abhängig Beschäftigter tätig. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 19. Juli 2011 und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) hin bewilligte die Beklagte ihm Alg für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis 25. Mai 2012 in Höhe von 38,93 EUR täglich.
Im Zeitraum vom 29. August bis 23. September 2011 absolvierte er eine erste Eingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung " Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" bei dem Träger SBH West GmbH.
Mit Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2012 wurde dem Kläger ab dem 27. Januar 2012 und bis zum 25. Mai 2012 eine erneute Eingliederungsmaßnahme zugewiesen mit der Bezeichnung "Ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichen Ansatz" ("GANZIL") bei dem Träger F. GmbH. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach eine Sperrzeit eintrete, wenn er die Teilnahme an der angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehne, diese nicht antrete, sie abbreche oder er wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Beklagte aus der Maßnahme ausgeschlossen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zuweisung und Belehrung einschließlich des Verweises auf das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten" wird auf den Ausdruck auf Blatt 167 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Nach Besuch der Informationsveranstaltung am ersten Tag der Maßnahme, dem 27. Januar 2012, wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte mit der Bitte um einen Rückruf des Hauptbetreuers, weil die Maßnahme inhaltlich der ersten absolvierten Eingliederungsmaßnahme entspreche.
In dem vier Tage später erfolgenden Telefonat mit seiner Hauptbetreuerin, der Zeugin B., damals noch G., äußerte der Kläger sich sehr unzufrieden mit der Maßnahme "GANZIL". Er glaube, dass "das vertane Zeit sei". Die Zeugin erwiderte, dass sie der Auffassung sei, dass der Kläger bei der F. GmbH "in guten Händen" sei, zumal dort auch Sozialpädagogen arbeiteten und er auch Kontakte knüpfen könne. Er sei seit Juli 2011 arbeitslos. Ausweislich des Vermerks der Zeugin vom selben Tag gab der Kläger an, er werde sich noch 14 Tage alles ansehen und dann wieder melden.
Am 2. Februar 2012 teilte der Kläger telefonisch einem anderen Mitarbeiter der Beklagten mit, dass er die Maßnahme abgebrochen habe. Es wurde ein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am Folgetag gemacht, in dessen Rahmen der Kläger ein Schreiben vom 2. Februar 2012 abgab, in dem er schriftlich den Abbruch der zugewiesenen Maßnahme mitteilte und darauf hinwies, dass auch bei der Vorstellung an jenem Tag das Konzept wie bereits bei der Informationsveranstaltung am 27. Januar 2012 dargestellt worden sei. Das danach lediglich stattfindende Bewerbungstraining und Coaching unterscheide sich gegenüber der von ihm bereits absolvierten Maßnahme nur in der zeitlichen Intensität. Da er ohne ihm genannten Anlass der Maßnahme zugewiesen worden sei, müsse er annehmen, dass keine individuelle Prüfung seiner Situation erfolgt sei, denn sonst wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er entsprechende Inhalte bereits erledigt habe. Die mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen versehene Maßnahme berücksichtige seine persönliche Situation in der Arbeitslosigkeit nicht. Er sehe für sich selbst Förderbedarf in der beruflichen Fortbildung, zum Beispiel im Bereich Führung und Leitung oder Therapie, was seine Vermittlungschancen deutlich verbessern würde.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit im Zei...