Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs des Rechtsreferendars auf Bewilligung von Krankengeld - Unterhaltsbeihilfe

 

Orientierungssatz

1. Rechtsreferendare sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 krankenversicherungspflichtig. Das Regelentgelt bei Rechtsreferendaren besteht in der Unterhaltsbeihilfe. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 alle laufenden oder einmaligen Einnahmen. Hierzu gehören auch Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer nach § 7 Abs. 2 SGB 4 als Beschäftigung geltenden Ausbildung.

2. Der Anspruch des Rechtsreferendars auf Bewilligung von Krankengeld beruht auf § 44 SGB 5 aufgrund dessen krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung und der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.02.2022; Aktenzeichen B 3 KR 8/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld.

Der 1983 geborene Kläger war von April 2012 bis Juni 2016 Rechtsreferendar im Bezirk des Gericht (Gericht Hamburg). Hierbei handelte es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe (§ 37 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes ≪HmbJAG≫). Es bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 4 HmbJAG). Aus der Unterhaltsbeihilfe wurden von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. § 37 Abs. 2 S. 1 HmbJAG in der bis zum 6. Juni 2017 geltenden Fassung sah eine ungekürzte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe unter anderem im Krankheitsfall vor. Erst mit Wirkung ab 7. Juni 2017 wurde die Vorschrift ausdrücklich um den Zusatz ergänzt, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finde.

Des Weiteren übte der Kläger eine selbstständige künstlerische Nebentätigkeit aus, die von Oktober 2012 bis Ende 2014 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) begründete.

Vom 30.September 2013 bis zum 31. März 2014 war der Kläger arbeitsunfähig. Die FHH zahlte die Unterhaltsbeihilfe für sechs Wochen bis zum 10. November 2013 fort. Anschließend bezog der Kläger Krankengeld von der Beklagten, das diese zunächst mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 in Höhe von 10,21 € brutto kalendertäglich bewilligte und mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 rückwirkend ab dem 11. November 2013 auf kalendertäglich 8,14 € brutto festsetzte. Bei der Berechnung legte sie das Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit entsprechend den Meldungen der Künstlersozialkasse zugrunde.

Auf einen Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte den Bescheid vom 27. Dezember 2013 auf (Bescheid vom 10. Juli 2014), teilte dem Kläger mit, dass Krankengeld entsprechend dem Bescheid vom 18. Dezember 2013 in der Zeit vom 11. November 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von 10,21 € brutto gezahlt werde und zahlte die Differenz in Höhe von 393,40 € nach.

Der Kläger sah darin noch keine vollständige Abhilfe und hat am 25. Februar 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Er hat die Zahlung ausstehenden Krankengelds begehrt und dessen festgestellte Höhe für unzutreffend gehalten.

Nachdem am 24. September 2015 in dem Verfahren S 25 KR 1296/12 vom Sozialgericht (SG) Hamburg durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden war, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsreferendar im Bezirk des Gericht Hamburg der Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter unterliege, berechnete die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 900,00 € brutto monatlich neu und setzte mit Bescheid vom 9. Februar 2016 den Krankengeldanspruch in etwa doppelt so großer Höhe wie bisher fest (kalendertäglich 20,40 € brutto). Hiervon wurden keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt.

Der Kläger hat seine Klage aufrechterhalten und gemeint, die Unterhaltsbeihilfe für Referendare sei eine Sozialleistung und kein Entgelt. Ein Krankengeldanspruch könne aber nur für Entgelt entstehen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt würden, so dass ihm eine Lücke in der Rentenversicherung entstehe.

Nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2019 abgewiesen.

Die Klage sei zum einen bereits unzulässig, weil das Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 SGG nicht vollständig durchgeführt worden sei. Sie sei zum anderen aber auch unbegründet. Der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 erweise sich als rechtmäßig. Die Beklagte habe das Krankengeld zu Recht aus der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe für Referendare berechnet. Wie im Urteil vom 24. September 2015 ausgeführt,...

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