Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 23. Februar 1961 in B./T. geborene Klägerin beantragte am 20. August 2012 bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Sie leide an Bluthochdruck, u.a. mit der Folge von Wassereinlagerungen an den Fußgelenken und Knien, psychischen Störungen mit Beeinträchtigung der Nachtruhe sowie einer verkürzten Wirbelsäule. Darüber hinaus sei ihre Beweglichkeit durch ein Impingement-Syndrom an der rechten Schulter sowie beidseitig Tennisarme in schmerzhafter Weise beeinträchtigt. Schließlich sei die Fortbewegung durch einen Hohlfuß erschwert. Hausarbeit sei für sie kaum verrichtbar.
Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte ließ die Beklagte die Klägerin am 23. November 2012 durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. ärztlich untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2012 eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig(ICD-10: F33.1) , arterielle Hypertonie(ICD-10: I10.90) , ein HWS-Syndrom(ICD-10: M47.22) , Epicondylitis humeri beidseits(ICD-10: M77.9) , Arthralgien der Sprunggelenke ohne Funktionseinschränkung(ICD-10: M25.59) sowie fortgesetztes Rauchen(ICD-10: F17.1) . Damit besitze die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet ein Leistungsvermögen für mehr als sechsstündige, täglich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit im überwiegenden Stehen, Gehen und Sitzen. Es sollten keine Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft gefordert werden sowie keine Tätigkeiten mit andauernden Zwangshaltungen. Leistungen zur Teilhabe wurden nicht vorgeschlagen. Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung wurde für notwendig erachtet.
Die Beklagte ließ die Klägerin daher am 7. Dezember 2012 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch den Nervenarzt Dr. R. ärztlich untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin ein zervikales Wurzelreizsyndrom in den Segmenten C5-7 rechts(ICD-10: M54.2) sowie eine Dysthymie(ICD-10: F34.1) . Die Klägerin sei damit in der Lage, körperlich leichte, psychisch einfache Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen, ohne unvorhersehbaren Leistungsdruck, ohne Nachtschichten, ohne Publikumsverkehr sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Berufliche Teilhabemaßnahmen müssten erwogen werden und liefen seinerzeit.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Nicht zu berücksichtigen sei, ob die Klägerin ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, die Beklagte habe nicht alle Befunde der behandelnden Ärzte zur Kenntnis genommen. Dem Gutachten des Nervenarztes Dr. R. werde widersprochen, weil sie, die Klägerin, erheblich psychiatrisch beeinträchtigt sei. Sie leide - zusätzlich zu den bereits genannten Erkrankungen - unter Platzangst.
Nach Einholung weiterer Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte sowie eines Entlassungsberichts der S2 ließ die Beklagte die Klägerin erneut auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ärztlich untersuchen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1 diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 8. Januar 2014 in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014(Bl. 144 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) eine mittelgradige depressive Episode(ICD-10: F33.1) . Damit sei die Klägerin in der Lage, mittelschwere Arbeiten im überwiegenden Stehen und Gehen sowie zeitweisen Sitzen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich in Tagesschicht zu verrichten. Auszuschließen seien erhöhte Stressanforderungen und Anforderungen an die Verantwortung. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Leistungen zur Rehabilitation wurden nicht empfohlen.
Die Beklagte ließ die Klägerin nach Einholung eines Befund- und Behandlungsberichts des behandelnden Arztes Z., der eine schwere depressive Episode diagnostiziert hatte, am 2. Dezember 2014 ein weiteres Mal auf nervenheilkundlichem Fachgebiet ärztlich untersuchen. Im Gutachten vom gleichen Tag diagnostizierte der Gutachter A. bei der Klägerin „am ehesten“ ein Erschöpfungssyndrom(ICD-10: F48.0) . Das Ausmaß depressiver Anteile sei nicht eindeutig zu verifizieren. Die Klägerin könne mittelschwere körperliche Arbeiten im überwiegenden Stehen, Gehen und Sitzen ohne Nachtschicht im zeitliche...