Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel. nur teilweise fristgerechte Zahlung der Rechnung durch Krankenkasse. teilweiser Rabattanspruch

 

Orientierungssatz

Zahlt eine Krankenkasse die Rechnung eines Apothekers nur teilweise innerhalb der gem § 130 Abs 3 S 1 SGB 5 vorgeschriebenen Zahlungsfrist und den Rest verspätet, so führt dies nicht dazu, dass der zu gewährende Apothekenrabatt auch für den fristgerecht gezahlten Anteil entfällt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2012; Aktenzeichen B 1 KR 14/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Apothekenrabatts für Arzneilieferungen im Monat August 2003 und insoweit über die Frage, ob bei einer teilweise verspäteten Zahlung der gesamte Rabatt entfällt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihm auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossenen Apothekeninhaber aus Hamburg bezweckt. Er schloss mit den für Hamburg zuständigen Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen den Arznei-Liefervertrag vom 1. Dezember 1982 in der ab 1. Oktober 1987 gültigen Fassung sowie den Vertrag über die elektronische Rezeptabrechnung gemäß § 10 des Arznei-Liefervertrages vom 1. Dezember 1982.

Auf der Grundlage dieser Verträge reichen die im Kläger zusammengeschlossenen Apotheken nach Abgabe der ärztlich verordneten Arzneimittel an die Versicherten die jeweiligen Verordnungen beim Norddeutschen Apothekenrechenzentrum e.V. (NARZ) ein, welches die Abrechnung im Folgemonat gegenüber den jeweiligen Krankenkassen in Form von monatlichen Sammelrechnungen vornimmt und diese an die Abrechnungsstelle der Beklagten, das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG), übersendet. Forderungsinhaber bleiben die einzelnen Apotheken. Die Begleichung der Sammelrechnung geschieht in der Weise, dass zunächst bis zum Vierten des laufenden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Monatsrechnung des letzten abgerechneten Monats geleistet wird (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung). Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist entfällt der Abschlag hinsichtlich des nicht fristgerecht gezahlten Teilbetrages (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung). Die Restzahlung ist bis zum zehnten Tag nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse zu leisten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung).

Für im Monat August 2003 abgegebene Arzneimittel erstellte das NARZ eine Sammelrechnung vom 9. September 2003 über EUR 303.532,95 und übersandte diese am 10. September 2003 an das DDG. In dieser Rechnung waren geleistete Vorauszahlungen in Höhe von EUR 1.682.720,65 sowie ein Apothekenrabatt in Höhe von EUR 197.642,41 berücksichtigt. Das DDG kürzte die Rechnung um einen Berichtigungsbetrag von EUR 3.212,34 sowie um Rabattdifferenzen in Höhe von EUR 52.262,45 aus der Abrechnung für Januar 2003. Der Restbetrag von EUR 248.058,16 wurde dem Konto des NARZ am 24. September 2003 gutgeschrieben. Nachdem Einigkeit darüber erzielt wurde, dass die Kürzung wegen der Rabattdifferenzen mit einem Anteil von EUR 48.478,73 nicht gerechtfertigt war, wurde dieser Betrag dem Konto des NARZ nachträglich am 25. Januar 2005 gutgeschrieben.

Nach Abtretung der entsprechenden Forderungen durch die Apotheken an den Kläger hat dieser am 15. Juni 2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe den Apothekenrabatt für den Monat August 2003 zu Unrecht einbehalten. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt setze nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen werde. Innerhalb dieser Frist habe die Beklagte aber nur den um EUR 48.478,73 unzulässig gekürzten Rechnungsbetrag gezahlt. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt setze aber die vollständige Begleichung der Rechnung innerhalb der Frist voraus. Dass die Klagforderung in Höhe von EUR 169.370,14 nicht den Gesamtbetrag des zu Unrecht einbehaltenen Rabattbetrages erreiche, liege daran, dass nicht alle betroffenen Apotheken ihre Forderungen an den Kläger abgetreten hätten.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 2009 - den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Juni 2009 - verurteilt, an die Klägerin EUR 4.217,31 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe nur einen Anteil von 2,49 % des Gesamtbetrages nicht fristgerecht gezahlt. Dies könne nicht dazu führen, dass sie ihren Rabattanspruch in voller Höhe verliere, da eine solche Rechtsfolge weder § 130 SGB V noch den zwischen den Beteiligten bestehenden vertraglichen Regelungen zu ent...

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